Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Kindersitze
Seit 01.04.1993 gilt in Deutschland für Kinder bis zu 12 Jahren eine generelle Sicherungspflicht in Kraftfahrzeugen. Nach § 21 Abs. 1a StVO (Straßenverkehrsordnung) müssen Kinder bis zu einer Größe von 150 cm und einem Alter von 12 Jahren durch einen Kindersitz (auch amtlich anerkannte Rückhaltevorrichtung mit Prüfsiegel genannt) bei der Fahrt im Auto gesichert sein. Größere Kinder müssen noch gesichert werden, damit der Dreipunktgurt genauso sitzt und sichert wie bei Erwachsenen. Wer auf der Rückbank eines PKW drei Kindersitze montieren will, dies aber nicht möglich ist, darf nach § 21 Abs. 1 a, Satz 3 StVO das dritte Kind, wenn es mindestens 3 Jahre alt ist, auch nur durch den Sicherheitsgurt gesichert transportieren. Der Sitz muss eine amtliche Genehmigung aufweisen, das heißt er muss nach der ECE-Regelung 44 gebaut und mit dem korrekten Prüfsiegel versehen worden sein. Er muss zu Gewicht und Größe des Kindes passen, auf dem vorgesehen Sitz montierbar und für das Auto zugelassen sein.
Seit dem 08.04.2008 dürfen im Straßenverkehr nur noch Kindersitze mit der Prüfnorm ECE-R 44/04 und ECE-R 44/03 benutzt werden. Kindersitze mit den Prüfnormen ECE-R 44/01 und ECE-R 44/02 erfüllen nicht mehr die aktuellen Sicherheitsstandards und dürfen daher nicht mehr verwendet werden. Ob ein Kindersitz nicht mehr zugelassen ist, erkennt man an der Prüfnummer auf dem Prüfsiegel, der an jedem Kindersitz angebracht sein muss. Dieses Siegel ist ein kleiner weißer oder orangefarbener Aufkleber mit einer Prüfnummer, die unterhalb eines schwarz umkreisten Buchstaben "E" steht. Die Prüfnummer muss mit "03" oder "04" beginnen. Beginnt sie mit "01" oder "02", ist der Kindersitz veraltet und darf nicht mehr verwendet werden.
Bei der Auswahl des Schutzsystems muss das Gewicht und die Größe des Kindes berücksichtigt werden. Ein Kindersitz ist geeignet, wenn er dem Gewicht und der Größe des Kindes entsprechend ausgeführt ist. Man unterscheidet verschiedene Klassen: Klasse 0: bis zu 10 kg (entgegen der oder quer zur Fahrtrichtung ausgeführt) Klasse 0+: bis zu 13 kg (entgegen der Fahrtrichtung ausgeführt) Klasse 0+-I: bis zu 18 kg (gegen Fahrtrichtung, oder ab 9 kg in Fahrtrichtung) Klasse I: von 9 bis 18 kg (in oder gegen Fahrtrichtung) Klasse II: von 15 bis 25 kg (zumeist in Fahrtrichtung) Klasse II-III: von 15 bis 36 kg (in Fahrtrichtung) Klasse III: von 22 bis 36 kg (nur Sitzerhöhung in Fahrtrichtung) Klasse I-III: von 9 bis 36 kg
Hat ein Auto einen Beifahrer-Airbag, muss dieser durch einen Warnsticker gekennzeichnet sein.
Verantwortlich für die Kindersicherung im Auto ist immer der Fahrer.
Die Mitnahme eines Kindes ohne jede Sicherung im Auto wird mit einem Bußgeld in Höhe von 40,- ? und einen Punkt in Flensburg bestraft. Wer sogar mehrere Kinder auf diese Wiese mitnimmt, bei dem erhöht sich das Bußgeld auf 50,- ?. Die Mitnahme eines Kindes ohne oder im nicht mehr zugelassenen Kindersitz der Prüfnormen ECE 44/00, ECE 44/01 oder ECE 44/02, aber mit Gurt, wird mit einem Verwarnungsgeld von 30,- ? bestraft. Wird eine rückwärtsgerichtete Babyschale trotz aktiviertem Airbag auf dem Beifahrersitz verwendet, droht ein Verwarnungsgeld von 25,- ?. Das Fehlen des Warnhinweis kostet ein Verwarnungsgeld von 5,- ?.
Weiteres hierzu erfahren Sie von den Rechtsanwälten der Deutschen Anwaltshotline! Stand: 31.05.2010