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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Höchstgeschwindigkeit

Die erlaubte oder zulässige Höchstgeschwindigkeit (Tempolimit) ist ein verbindlicher Höchstwert für die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs auf öffentlichen Verkehrswegen, der nicht überschritten werden darf. Dieser verbindliche Höchstwert kann durch Verordnung festgelegt werden. Des Weiteren kann der Höchstwert durch Verkehrszeichen geregelt werden, wobei die Regelung für bestimmte Fahrzeuge, für die Beförderung bestimmter Güter oder auf bestimmten Strecken von Straßen, Schienen, auf Wasserwegen oder im Luftraum gilt.

Nach § 3 Abs. 3 StVO gilt innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.
Außerhalb geschlossener Ortschaften gilt für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen PKW, für PKW mit Anhänger und LKW bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.
Für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t und für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen PKW und LKW bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, gilt außerhalb geschlossener Ortschaften eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h; auch Bussemit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr vorhanden sind, dürfen Außerorts nur maximal 60 km/h schnell sein.
Für PKW gilt außerhalb geschlossener Ortschaften eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h.

Wenn außerhalb geschlossener Ortschaften die Fahrbahnen für die beiden Fahrtrichtungen baulich getrennt sind oder mindestens zwei Fahrstreifen je Fahrtrichtung und eine Trennungslinie zwischen den beiden Richtungen besteht, gilt für PKW ohne Anhänger eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h.

Die gebotenen Höchstgeschwindigkeiten sind Schutzgesetze auch zugunsten von Fußgängern, die die Fahrbahn überqueren. Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten gelten nur unter günstigsten Bedingungen; bei Nebel, Regen oder Schneefall gilt eine Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Durch entsprechende Beschilderung kann ein bestehendes allgemeines Tempolimit nach unten, aber auch nach oben geändert werden.

Auf Autobahnen gilt eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Dies ist eine Empfehlung; ihre Einhaltung ist nicht zwingend vorgeschrieben.

Weiteres hierzu erfahren Sie von den Rechtsanwälten der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 14.06.2010
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Vorampeln zwingen nicht zur Geschwindigkeitsreduzierung

Nürnberg (D-AH) - Nähert sich ein Autofahrer einer gelb blinkenden Vorampel, muss er deshalb noch nicht die Geschwindigkeit seines Autos reduzieren. Er darf vielmehr unter Beibehaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit weiter auf die nachfolgende Ampelanlage zufahren, entschied jetzt nach Mitteilung der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 228/03).
Im konkreten Fall stieß ein Autofahrer an einer Ampelkreuzung mit einem Radfahrer zusammen, der bei dem Unfall schwer verletzt wurde. Wie sich herausstellte, war der Radler bei Rot in die Kreuzung eingefahren, während die Ampel auf Seiten des Autofahrers gerade von Grün auf Gelb sprang. Kurz zuvor war der Autofahrer an einer gelb blinkenden Vorampel vorbeigebraust - ohne seine Geschwindigkeit zu reduzieren. Genau deswegen sollte er nach Ansicht der Vorinstanzen die Hälfte des Schadens begleichen. Doch die obersten deutschen Zivilrichter hoben die Entscheidungen ihrer Richterkollegen auf.
Eine gelb blinkende Vorampel beinhaltet kein Gebot, die Geschwindigkeit unter die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu reduzieren, urteilten sie. Es handele sich um einen reinen Warnhinweis. Erst auf die Lichtzeichen an der eigentlichen Kreuzung müsse ein Autofahrer reagieren. Und auch dann muss ein Autofahrer nicht in jedem Fall anhalten. Springt die Ampel von grünem auf gelbes Licht um, muss ein Fahrer nur anhalten, wenn er noch mit mittelstarkem Bremsdruck anhalten kann Wäre dagegen nur eine Vollbremsung möglich, darf der Fahrer die Kreuzung zügig überqueren. .


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