Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Höchstgeschwindigkeit
Die erlaubte oder zulässige Höchstgeschwindigkeit (Tempolimit) ist ein verbindlicher Höchstwert für die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs auf öffentlichen Verkehrswegen, der nicht überschritten werden darf. Dieser verbindliche Höchstwert kann durch Verordnung festgelegt werden. Des Weiteren kann der Höchstwert durch Verkehrszeichen geregelt werden, wobei die Regelung für bestimmte Fahrzeuge, für die Beförderung bestimmter Güter oder auf bestimmten Strecken von Straßen, Schienen, auf Wasserwegen oder im Luftraum gilt.
Nach § 3 Abs. 3 StVO gilt innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Außerhalb geschlossener Ortschaften gilt für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen PKW, für PKW mit Anhänger und LKW bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t und für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen PKW und LKW bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, gilt außerhalb geschlossener Ortschaften eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h; auch Bussemit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr vorhanden sind, dürfen Außerorts nur maximal 60 km/h schnell sein. Für PKW gilt außerhalb geschlossener Ortschaften eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h.
Wenn außerhalb geschlossener Ortschaften die Fahrbahnen für die beiden Fahrtrichtungen baulich getrennt sind oder mindestens zwei Fahrstreifen je Fahrtrichtung und eine Trennungslinie zwischen den beiden Richtungen besteht, gilt für PKW ohne Anhänger eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h.
Die gebotenen Höchstgeschwindigkeiten sind Schutzgesetze auch zugunsten von Fußgängern, die die Fahrbahn überqueren. Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten gelten nur unter günstigsten Bedingungen; bei Nebel, Regen oder Schneefall gilt eine Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Durch entsprechende Beschilderung kann ein bestehendes allgemeines Tempolimit nach unten, aber auch nach oben geändert werden.
Auf Autobahnen gilt eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Dies ist eine Empfehlung; ihre Einhaltung ist nicht zwingend vorgeschrieben.
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