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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Gehweg

Gehwege sind alle Flächen, die baulich klar von der Fahrbahn getrennt (Bordstein) oder als Gehweg beschildert sind. Die Benutzung der Gehwege durch Fahrzeuge ist nicht erlaubt. Dies ergibt sich aus § 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO): "Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen (...)". Auch Fahrräder sind Fahrzeuge und dürfen daher grundsätzlich nicht auf dem Gehweg benutzt werden. Ausgenommen davon sind Kinder bis zum 8. Lebensjahr, welche auf den Gehweg fahren müssen und Kinder bis zum 10. Lebensjahr, die den Gehweg benutzen dürfen. Ist ein Gehweg mit dem Zeichen 239 (Fußgänger) und zusätzlich durch das Zeichen "Radfahrer frei" versehen, ist es den Fahrradfahrern erlaubt auch hier den Gehweg zu nutzen, allerdings nur soweit wie die Zeichenkombination nach jeder Einmündung reicht. Radfahrer müssen sich dem Tempo der Fußgänger anpassen und ein ,,Wegklingeln" ist verboten. Das Parken auf Gehwegen ist ebenfalls nicht erlaubt. Sofern sich dort kein Schild befindet, welches Verkehrsmitteln mit einem zulässigen Gewicht bis zu 2,8 t das Parken auf dem Gehweg gestattet (§ 42 Abs. 4 StVO, Zeichen 315), ist das Parken auf dem Gehweg nicht erlaubt. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Für weiterführende Fragen im Verkehrsrecht stehen Ihnen die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne zur Verfügung.
Stand: 14.06.2010
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Nürnberg (D-AH) - Stürzt ein Fußgänger auf einem unbeleuchteten Gehweg, muss die zuständige Kommune dafür nicht in jedem Fall Schadensersatz leisten. So urteilte nach einem Bericht der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline das Oberlandesgericht Hamm (Az. 9 U 183/04). Die Richter wiesen die Klage einer Frau ab, die nachts auf einem unbeleuchteten Gehweg zu Fall gekommen war und sich dabei verletzt hatte. Wegen der Dunkelheit hatte sie einen Begrenzungspoller übersehen. Von der für den Fußweg zuständigen Gemeinde verlangte sie Schadensersatz für die beim Sturz beschädigte Kleidung und 1.300 Euro Schmerzensgeld - schließlich sei eine in der Nähe stehende Laterne defekt gewesen. Und dafür ist nun einmal die Gemeinde verantwortlich, argumentierte sie vor Gericht. Doch in der Verhandlung stellte sich heraus, dass der Bürgersteig auf der gegenüberliegenden Straßenseite in der Unfallnacht ausreichend beleuchtet gewesen war. Damit bestand nach Meinung des Gerichts aber eine konkrete Ausweichmöglichkeit für Fußgänger Es sei der Frau zuzumuten gewesen, die Straßenseite zu wechseln. Eine Haftung der Gemeinde wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht scheide daher aus..


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Fahrradfahrer kollidiert mit Fußgänger - wer haftet?

Nürnberg (D-AH) - Wer statt auf Schusters Rappen mit seinem Fahrrad auf einem kombinierten Rad- und Gehweg unterwegs ist, sollte hoch zu (Draht)Ross auch einen besseren Überblick als das gemeine (Fuß)Volk haben. Die größere Verantwortung für die Verkehrssicherheit hat der Biker allemal, entschied das Landgericht Hannover (Az. 11 S 84/05). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war ein Radfahrer zu später Stunde gegen einen Fußgänger gefahren und dabei gestürzt. Trotz seiner vorschriftsmäßigen 6-Volt-Batterie-Leuchte habe er den Nachschwärmer in der Dunkelheit kaum ausmachen können, weil dieser einen tiefschwarzen Trainingsanzug trug. Und außerdem wäre er ja noch haarscharf an der Kollision vorbeigesteuert, wenn sich der Beklagte nicht just in diesem Augenblick hätte schnäuzen müssen - und dabei nach eigener Aussage eine unerwartete ruckartige Bewegung zur Seite machte. Trotzdem sahen die Berufungsrichter die Verantwortung voll beim Radfahrer Ihre Begründung: Ein Radler ist verpflichtet, immer auf Sicht zu fahren und auf die Fußgänger in jedem Fall Rücksicht zu nehmen. Auf einem kombinierten Rad- und Fußweg muss man als Radfahrer stets mit überraschenden Richtungsänderungen der Fußgänger rechnen, erklärt der Rechtsanwalt. Auf ein solcherweise pflichtgemäßes Verhalten des Bikers habe andererseits der seine Nase putzende Fußgänger voll vertrauen dürfen..


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Nürnberg (D-AH) - Wer als Fußgänger nicht ständig seine Fußspitzen und damit die Beschaffenheit des Weges im Auge hat, ist deswegen nicht gleich als leichtsinniger Hans-guck-in-die-Luft zu beurteilen. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden (Az. III ZR 115/06). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war ein Mann eines frühen Morgens über einzelne Pflastersteine gestolpert, die um einen neu verlegten Absperrhahn herum auf dem Gehweg der Straße lagen. Weil in der Morgendämmerung die Sichtverhältnisse ausgezeichnet waren und der bei seinem Sturz erheblich verletzte Fußgänger das Hindernis eigentlich hätte wahrnehmen müssen, wies der zuständige Straßenbauhof die Verantwortung zurück und die Stadt verweigerte die Zahlung des geforderten Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 5.500 Euro. Doch nach Auffassung der Bundesrichter braucht ein Fußgänger auf dem Gehweg einer Stadt seinen Blick nicht ständig nach unten zu richten. Wenn er Unebenheiten in der Pflasterung übersieht, ist ihm allein daraus der Vorwurf einer besonderen Unaufmerksamkeit nicht zu machen. Es sei denn - was hier nicht der Fall war -, der Fußweg wäre als eine Gefahrenstelle zu erkennen oder ausgeschildert gewesen, die von vorneherein eine erhöhte Aufmerksamkeit verlangt.


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