Gehwege sind alle Flächen, die baulich klar von der Fahrbahn getrennt (Bordstein) oder als Gehweg beschildert sind.
Die Benutzung der Gehwege durch Fahrzeuge ist nicht erlaubt. Dies ergibt sich aus § 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO): "Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen (...)". Auch Fahrräder sind Fahrzeuge und dürfen daher grundsätzlich nicht auf dem Gehweg benutzt werden. Ausgenommen davon sind Kinder bis zum 8. Lebensjahr, welche auf den Gehweg fahren müssen und Kinder bis zum 10. Lebensjahr, die den Gehweg benutzen dürfen. Ist ein Gehweg mit dem Zeichen 239 (Fußgänger) und zusätzlich durch das Zeichen "Radfahrer frei" versehen, ist es den Fahrradfahrern erlaubt auch hier den Gehweg zu nutzen, allerdings nur soweit wie die Zeichenkombination nach jeder Einmündung reicht. Radfahrer müssen sich dem Tempo der Fußgänger anpassen und ein ,,Wegklingeln" ist verboten.
Das Parken auf Gehwegen ist ebenfalls nicht erlaubt. Sofern sich dort kein Schild befindet, welches Verkehrsmitteln mit einem zulässigen Gewicht bis zu 2,8 t das Parken auf dem Gehweg gestattet (§ 42 Abs. 4 StVO, Zeichen 315), ist das Parken auf dem Gehweg nicht erlaubt. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Für weiterführende Fragen im Verkehrsrecht stehen Ihnen die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne zur Verfügung. Stand: 14.06.2010
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