Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Fahrradunfall
Anders als bei der Verwendung von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum müssen die Nutzer von Fahrrädern ohne Hilfsmotor von Gesetzes wegen keine Haftpflichtversicherung abschließen. Für Schäden, die bei einem Fahrradunfall entstehen, haftet daher der den Unfall verursachende Radfahrer zivilrechtlich nach Maßgabe seines Mitverschuldensanteils voll mit seinem gesamten Privatvermögen, es sei denn, er hat für Fälle dieser Art eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen. In strafrechtlicher Hinsicht muss er die Unfallstelle in jeden Fall absichern und Verletzten helfen. Ansonsten stehen Strafbarkeiten wegen Unfallflucht (§ 142 des Strafgesetzbuches [StGB]) und unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) im Raum. Ist der Radfahrer selbst Unfallopfer, so kann er Schadensersatz (z.B. Wertersatz für zerstörtes Fahrrad bzw. Reparaturkosten) und im Verletzungsfall Schmerzensgeld verlangen.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline! Stand: 16.03.2011