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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Fahrerlaubnisentzug

Der Entzug der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB - Strafgesetzbuch) ist eine "Maßregel" (anders als ein Fahrverbot). Sie wird bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges verhängt, wenn aus dem Verhalten des Fahrers auf seine fehlende Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr zu schließen ist.

Das Strafgericht setzt eine Sperrfrist für die Dauer von 6 Monaten bis zu 5 Jahren fest, u. U. für immer. Im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges ( z.B. auch Mofa oder motorisierter Krankenfahrstuhl ) kann jede beliebige Straftat sein, solange nur das Kraftfahrzeug mit bei der Tat verwendet wurde. Z.B. Abtransport der Diebesbeute, Pkw als Nötigungsmittel im Straßenverkehr oder als Mittel um das Opfer zu entführen, erpressen etc.
Die Fahrerlaubnis lebt nicht automatisch wieder auf, d.h. es findet auch keine automatische Rückgabe des entzogenen Führerscheins statt. Vielmehr muss die Verwaltungsbehörde nach Ablauf der zeitlich begrenzten Sperrfrist über die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis neu entscheiden. Unter Umständen muss sich der Antragsteller zuvor einer psychologisch-medizinischen Untersuchung unterziehen. Bei positiver Entscheidung wird ein neuer Führerschein ausgestellt. Da das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde einige Bearbeitungszeit in Anspruch nimmt, sollte der Antrag dort bereits einige Zeit vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden.

Unsere Verkehrsrecht-Spezialisten klären alle Fragen zu Ihrem Einzelfall sofort per Telefon.
Stand: 16.03.2011

   
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