Frage: Seit 2004 besitze ich einen polnischen Führerschein, der mir 2005 wegen Alkohol entzogen worden ist. 2007 wurde er mir nach Ablauf der Sperre von der polnischen Stelle zurückgeschickt. Bei einer Routinekontrolle sagte mir die Polizei, daß ich mit diesem Führerschein nicht mehr in Deutschland fahren dürfte. Ich bekam eine Geldstrafe. Was mache ich nun? In Polen einen neuen Führerschein beantragen, obwohl er in Polen nach wie vor gültig ist?
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Fragestellung: Gültigkeit einer polnischen (EU-) Fahrerlaubnis
Ihre Fahrerlaubnis ist vom Grundsatz her völlig in Ordnung. Insbesondere ist unter Ziff. 8 ein polnischer Ort angegeben, was den Schluss zulässt, dass Sie seinerzeit die 185-Tage Regelung (Wohnsitzerfordernis) eingehalten haben. Vorbedingung für die Ausstellung eines EU-Führerscheins ist das Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellerstaat. Als ordentlicher Wohnsitz gilt gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/526/EG der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder, im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen, wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. In der jüngeren Vergangenheit wurden häufig Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ausgesprochen, weil die deutschen Behörden die Fahrerlaubnis dann nicht anerkannt haben, wenn bereits aus der Fahrerlaubnis ersichtlich war, dass die Voraussetzungen (z.B. Wohnsitzprinzip) nicht eingehalten wurden. Dies scheidet in Ihrem Fall aus.
Ich vermute jedoch einen anderen Hintergrund: Offensichtlich sind Sie noch im Besitz Ihrer alten Fahrerlaubnis. Wie Sie unter Ziff. 10 erkennen können, haben Sie die Fahrerlaubnis am 01.10.2004 erworben. Auf der Vorderseite unter Ziff. 4a. ist dies ebenfalls vermerkt. Hier liegt der Knackpunkt. Es müsste nämlich ein neueres Datum dort vermerkt sein, nämlich das der Wiedererteilung. Da dies nicht der Fall ist, geht die Polizei und das Strafgericht (ich vermute, Sie haben entweder einen Strafbefehl erhalten oder wurden vom Strafgericht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt) zu Recht davon aus, dass es sich um die alte Fahrerlaubnis handelt und nicht um eine neu erteilte, die Sie nach dem letzten Entzug hätten beantragen müssen. Insoweit zweifle ich ein wenig an Ihrer Äußerung, die polnische Stelle hätte Ihnen die Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperre zugesandt. Wäre das der Fall, stünde unter Ziff. 4a das Datum der Wiedererteilung und nicht das der Ersterteilung (01.10.2004). Vermutlich hatten Sie ihn seinerzeit nach der Trunkenheitsfahrt gar nicht abgegeben.
Bei einer Kontrolle kann die Polizei direkt über Funk erfragen, wann Sie eine Sperre vom Gericht erhielten bzw. wann diese abgelaufen war. Mit dieser Kenntnis erkennt die Polizei, dass es sich nicht um eine wiedererteilte Fahrerlaubnis handelt. Sie muss diese deshalb, ähnlich dem obigen Fall der Verletzung des Wohnsitzprinzips, nicht anerkennen.
Ich kann Ihnen nur empfehlen das nachzuholen, was Sie seinerzeit unterließen: Nämlich bei der polnischen Fahrerlaubnisbehörde einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug zu stellen. Sie sollten die alte Fahrerlaubnis und das seinerzeitige Urteil/Strafbefehl, mit dem die Fahrerlaubnis entzogen wurde, mitübersenden. Fahren Sie mit der alten Fahrerlaubnis weiter, riskieren Sie eine Verurteilung nach der anderen. Rechtsanwalt Uwe Peters

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