Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Fahren ohne Führerschein
Das Fahren ohne Führerschein ist nicht gleichzusetzen mit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis. Ersteres stellt nämlich lediglich eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld in Höhe von 10 ? geahndet wird, dar. Ohne Führerschein fährt, wer zwar im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, diese aber bei der Fahrt nicht mit sich führt . Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist jedoch eine Straftat gemäß § 21 StVG (Straßenverkehrsgesetz). Es liegt unter anderem vor, wenn man nicht im Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot nach § 25 StVG oder § 44 StVG angeordnet wurde oder der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt worden ist (z.B. als Beweismittel). Unter Umständen kann dieses Verhalten sogar dazu führen, dass die Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug entfällt. So ist die Versicherung zur Kündigung berechtigt, weil der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten die Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verletzt hat und die Gefahr zur Entstehung eines Schadens erhöht hat. Auch der Halter, der das Führen seines Fahrzeuges durch eine Person ohne gültigen Führerschein duldet oder sogar anordnet, muss mit entsprechenden Rechtsfolgen rechnen. Eine Ausnahme bildet das Fahren von Mofas. Hier benötigt man nämlich lediglich eine Prüfbescheinigung. Fehlt diese, so wird das Fehlverhalten als Ordnungswidrigkeit mit einem geringem Bußgeld behandelt. Weiteres hierzu erfahren Sie von den Rechtsanwälten der Deutschen Anwaltshotline! Stand: 14.06.2010