Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema EU-Führerschein
Wer im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis ist, könnte bei dem Führen von Kfz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Beschränkungen unterliegen. Nach § 29 der Fahrerlaubnisverordnung dürfen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, wenn sie keinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik haben, mit dieser Fahrerlaubnis ein Kfz führen. Sobald ein Wohnsitz in der Bundesrepublik besteht, gilt dies jedoch lediglich für 6 Monate, wobei diese Frist auf 12 Monate verlängert werden kann. Dies gilt jedoch nicht für Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem Mitgliedsland der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes inne haben. Eine beispielsweise in Frankreich oder Tschechien erworbene Fahrerlaubnis berechtigt damit auch zum Führen von Kfz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sofern hier ein ordentlicher Wohnsitz begründet wurde. Dies gilt jedoch nicht vorbehaltlos. Bei der Anwendung einer Fahrerlaubnis, die einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben wurde, gilt besondere Vorsicht. Grundsätzlich gilt diese z. Bsp.: nicht bei so genannten Lernführerscheinen. Weitere Ausnahmen sind möglich. Allein deshalb sollte bei dem Erwerb oder Wiedererwerb des EU-Führerscheins eine fachliche Meinung eines Rechtsanwaltes eingeholt werden.
Führerscheinneulinge, die ihre Fahrerlaubnis, insbesondere aus Kostengründen, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ablegen und diese Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis umschreiben lassen wollen, müssen einen Wohnsitz von mindestens einem halben Jahr in dem Ausstellerstaat nachweisen.
Besonders umstritten ist, ob ein im Europäischen Ausland wiedererworbener Führerschein in Deutschland genutzt werden kann, insbesondere dann, wenn die Fahrerlaubnis nur deshalb im Europäischen Ausland erworben worden ist, damit eine in Deutschland verhangene Fahrerlaubnissperre und, insbesondere bei einem Fahrerlaubnisentzug nach einer Straftat mit dem Bezug auf Alkohol am Steuer, eine so genannte medizinisch-psychologische Untersuchung nicht abgelegt werden muss.
Im Zusammenhang mit dem EU-Führerschein gibt es eine ganze Menge von Problemen. Hier sollte der Rat eines Rechtsanwaltes unbedingt eingeholt werden.
Stand: 07.09.2009
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EU-Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im Ausland Nürnberg (D-AH) - Ein in Tschechien ausgestellter EU-Führerschein verliert hierzulande seine Gültigkeit, wenn die dortigen Behörden einen deutschen Wohnsitz für den Inhaber der Fahrerlaubnis eingetragen haben. Darauf weist die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline im Zusammenhang mit einer Entscheidung ...weiter lesen
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Nürnberg (D-AH) - Ein in Tschechien ausgestellter EU-Führerschein verliert hierzulande seine Gültigkeit, wenn die dortigen Behörden einen deutschen Wohnsitz für den Inhaber der Fahrerlaubnis eingetragen haben. Darauf weist die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline im Zusammenhang mit einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hin (Az. 11 ZB 07.1259).
Ein EU-Mitgliedstaat kann nach jüngster Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof die Fahrberechtigung eines anderen EU-Mitgliedstaates ablehnen, wenn sich der Wohnsitz des Führerschein-Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Dokuments nicht in dessen Hoheitsgebiet befand den aktuellen Beschluss der Münchener Richter.
In dem umstrittenen tschechischen Führerschein war als Wohnort Vohenstrauss, Spolková Republika Nemecko eingetragen. Die Behörden in Tschechien können nur von dem Betroffenen selbst seinerzeit davon Kenntnis erlangt haben, dass er zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Fahrerlaubnis in der oberpfälzerisches Stadt gemeldet war und nicht in einem tschechischen Ort wohnte, der die Voraussetzungen des gemeinschaftsrechtlichen Wohnsitzbegriffs laut EU-Recht erfüllt hätte. Insofern hat er sich das Dilemma mit dem ungültigen Dokument selbst zuzuschreiben. Zumal ein auf Verlangen des Landratsamts Neustadt a.d. Waldnaab inzwischen erstelltes medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten zu dem Ergebnis gelangte, der Mann werde auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen sowie erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen - was die Ausstellung einer deutschen Fahrerlaubnis unwahrscheinlich macht.
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