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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Entziehung der Fahrerlaubnis

Die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Fahrverbot sind zwei unterschiedliche rechtliche Vorgänge. Beim Fahrverbot behält der Betroffene seine Fahrerlaubnis und muss seinen Führerschein für die Dauer des Fahrverbotes bei der Führerscheinbehörde hinterlegen. Während dieser Zeit darf er kein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis dagegen verliert der Betroffene seine Fahrerlaubnis.

Die Fahrerlaubnis kann vom Gericht sowohl vorläufig (§ 111 a StPO) als auch endgültig (§ 69 StGB) entzogen werden. Vorläufig wird die Fahrerlaubnis entzogen, wenn wegen einer Verkehrsstraftat ermittelt wird und mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem späteren Gerichts- oder Strafbefehlsverfahren mit einer Verurteilung und endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechnen ist. Eine Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 StPO) findet in diesen Fällen in der Regel statt. Bei Gefahr erfolgt dies durch die Staatsanwaltschaft und Polizeibeamte (§ 98 Abs. 1 StPO).

Ein Gericht entzieht die Fahrerlaubnis endgültig, wenn ein Kraftfahrer eine strafbare Handlung im Straßenverkehr beim Führen eines Kraftfahrzeuges begangen und sich dadurch zum Führen eines Kraftfahrzeuges als ungeeignet erwiesen hat.

Nach § 69a Abs. 2 StGB kann das Gericht unter besonderen Umständen von der Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausschließen. So kann bei Landwirten die Neuerteilung einer sog. beschränkten Fahrerlaubnis für Zugmaschinen von der Sperre ausgenommen werden.

Ein Entzug der Fahrerlaubnis ist auch durch die Verwaltungsbehörde möglich, wenn körperliche, geistige oder charakterliche Mängel vorliegen, die sich als zum Führen eines Kfz ungeeignet erweisen und die Behörde darüber Kenntnis erlangt.


Stand: 11.05.2012

   
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