Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Einfädeln
Das Einfädeln bei der Beendigung einer Fahrspur auf einer mehrspurigen Straße hat gemäß § 7 Abs. 4, 5 StVO (Straßenverkehrsordnung) derart zu erfolgen, dass man auf der endenden Spur bis zum tatsächlichen Ende fahren soll und sodann per sog. Reißverschlussverfahren in die verbleibende Fahrspur wechselt. Diese vom Gesetzgeber im Jahre 2000 normierte Regelung soll insbesondere verhindern, dass durch das ungeordnete Einfahren in die andere Spur die Ordnung durcheinander gerät, aber auch Unfallgefahren und Rückstauwellen entstehen.
Beim disziplinierten und systematischen Einfädeln an der Zusammenführung der Fahrspuren, gibt es dagegen keine Missverständnisse, wer Vorfahrt hat. Vorfahrt hat dann jeder abwechselnd. Falsch ist es also, sich panikartig bereits weit vor der Zusammenführung der beiden Fahrspuren in die weiterführende Fahrspur einzuordnen. Wer ein gesetzlich normiertes Einfädeln per Reißverschlussverfahren zu verhindern versucht, in dem er seinem Vordermann dicht auffährt, begeht eine Nötigung und hat den Schaden zu tragen, wenn es zu einem Unfall kommen sollte. Im Einzelfall sollte eine Beratung bei einem Verkehrsrechtsanwalt erfolgen.
Stand: 19.11.2010