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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Busspur

Bei der Busspur handelt es sich um einen sog. Sonderfahrstreifen, der nur durch das Verkehrszeichen 245, § 41 StVO (Straßenverkehrsordnung) entsteht; die bloße Beschriftung ?Bus? genügt hierzu nicht (Bay VRS 59, 236). Die Busspur gewährt berechtigten Benutzern (Linienomnibussen, gekennzeichneten Taxen oder Fahrradfahrern) Durchfahrtvorrang vor dem gleichgerichteten abbiegenden Individualverkehr, links wie rechts. Es findet folglich eine Änderung der grundsätzlichen Vorfahrtsregelungen statt.

Diese Sonderfahrstreifen dienen bevorrechtigten Fahrzeugen wie Omnibusse oder Straßenbahnen zugunsten eines flüssigen öffentlichen Nahverkehrs¸ sie haben deshalb Rechts- wie Linksabbiegern gegenüber keine Wartepflicht, sondern dürfen ungehindert durchfahren.

Das unberechtigte Nutzen einer Busspur wird als Ordnungswidrigkeit in der Regel mit 15 Euro Verwarnungsgeld geahndet; wird dabei eine Behinderung ausgeübt, so erhöht sich das Verwarnungsgeld auf 35 Euro.

Wenn jemand unberechtigt eine Sonderfahrspur befährt und dabei mit einem Rechtsabbieger, der sich vorschriftsmäßig rechts neben der Busspur eingeordnet und den rechten Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt, aber nicht ausreichend auf den nachfolgenden Verkehr geachtet hat, zusammenstößt, so kommt für den nicht ordnungsgemäß eingeordneten Verkehrsteilnehmer der Sonderfahrspur eine Haftungsquote von 2/3 in Betracht.

Sollten Sie Fragen zum Thema Busspur haben, helfen Ihnen die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne in einem kurzen Gespräch weiter.








Stand: 08.05.2012

   
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