Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Bußgeldkatalog
Bei diesem Katalog handelt es sich im eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (siehe auch unter Bußgeldkatalogverordnung). Sie enthält Vorschriften über die Erteilung einer Verwarnung(§ 2 BKatV), die Regelsätze für Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten(§ 3 BKatV) sowie über die Anordnung eines Fahrverbotes(§ 4 BKatV). Wird beispielsweise mit einem PKW die Geschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 35 km/h überschritten, so gilt folgendes: Geldbuße: 160 ?, 3 Punkte, 1 Monat Fahrverbot Anrufe im Bereich Bußgeldkatalog beziehen sich oft auf die Frage, was beim Erhalt eines Bußgeldbescheides zu tun ist, ob ein Bußgeld rechtmäßig ist, und ob die Höhe des Bußgeldes angemessen ist. Dabei ist jedes Problem ein wenig anders gelagert. Viele Fragen zum Bußgeldkatalog lassen sich von einem in diesem Fachbereich erfahrenen Rechtsanwalt innerhalb weniger Minuten sofort beraten.
Stand: 31.05.2010
Durchwahl zum Thema Bußgeldkatalog (Verkehrsrecht)
Zum Thema Bußgeldkatalog passende Fälle aus der E-Mail-Rechtsberatung
Frage: Mit welcher Dauer des Führerscheinentzugs ist bei folgendem Vergehen zu rechnen und wie hoch wird die Geldstrafe ausfallen? Alkohol 0,5 Promille; bei laufendem Motor im Auto geschlafen. Das Auto wurd... Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Gem. § 24 a Abs. 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentratio ...⇒ zum vollständigen Fall
Frage: Mit welcher Dauer des Führerscheinentzugs ist bei folgendem Vergehen zu rechnen und wie hoch wird die Geldstrafe ausfallen? Alkohol 0,5 Promille; bei laufendem Motor im Auto geschlafen. Das Auto wurde nicht bewegt, sondern stand auf einem Parkplatz.
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Gem. § 24 a Abs. 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. Nach Nr. 241 BKatV beträgt die Geldbuße 500 € bei 4 Pkt. In Flensburg und 1 Monat Fahrverbot.
Der objektive Ordnungswidrigkeitentatbestand ist bereits dann verwirklicht, wenn im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt wird, obwohl die angegebene Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration beim Fahrer vorliegt. Die Rechtsfolge eines Bußgelds und/ oder Fahrverbots setzt also nicht voraus, dass zu der Alkoholkonzentration noch irgendwelche Fahrfehler oder Ähnliches hinzutreten. Allein das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr mit der jeweiligen Alkoholkonzentration reicht für die Anordnung der vorgesehenen Rechtsfolge aus dem Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 24 a StVG aus.
In Ihrem Fall bleibt nur zu klären, ob Sie das Fahrzeug geführt haben i.S.v. § 24 a Abs. 1 StVG, da Sie offensichtlich das Fahrzeug nicht bewegt, sondern in ihm bei laufendem Motor geschlafen haben. Ein Kraftfahrzeug wird i.S. des § 24 a Abs. 1 StVG geführt, wenn das Kraftfahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskraft unter eigener Allein- oder auch Mitverantwortung in Bewegung gesetzt worden ist und der Täter es unter Handhabung der technischen Voraussetzungen während der Fahrbewegung durch den Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil leiten will, vgl. Hentschel, StVR, § 21 StVG Rn 10. Das ist immer dann nicht der Fall, wenn die Motorkraft des Fahrzeugs beim Führen nicht eingesetzt wird und auch nicht eingesetzt werden soll. In Ihrem Fall lief der Motor vermutlich um die Heizung betriebswarm zu erhalten. Das Führen eines Kraftfahrzeugs setzt deshalb voraus, dass das Fahrzeug in Bewegung gesetzt wird, vgl. BGHSt 35, 390 = NZV 1989, 32. Bloße vorbereitende Maßnahmen in der Absicht, das Fahrzeug alsbald zu bewegen, sind noch kein Führen. Darunter fallen auch die notwendigen Handhabungen zum Anlassen des Motors.
Sie haben daher kein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verletzung des § 24 a Abs. 1 StVG mit den oben beschriebenen Folgen zu befürchten. Mithin entfällt auch ein Fahrverbot und erst recht der Führerscheinentzug.
Was bleibt ist eine Ordnungswidrigkeit wegen des Laufenlassens des Motors. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) enthält mit § 30 Absatz 1 StVO eine spezielle Vorschrift zum Thema Lärm. Davon erfasst wird auch der häufige Streitpunkt, dass der Nachbar jeden Wintermorgen sein Fahrzeug lautstark warmlaufen lässt. Denn nach dieser Bestimmung ist es verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Der Bußgeldkatalog sieht in Nr. 117 für das Laufenlassen des Motors oder das überlaute Türenschließen ein Verwarnungsgeld von zehn Euro vor.
Sie haben im Ergebnis also allenfalls ein Verwarnungsgeld über 10,00 Euro zu erwarten. Dies hätten die Polizeibeamten Ihnen auch vor Ort anbieten können.
Rechtsanwalt Uwe Peters
Einige Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline: