Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Betriebserlaubnis
Gemäß § 18 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung (StVZO) bedürfen Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 Km/h und ihre Anhänger einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typengenehmigung, damit sie per Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen werden dürfen.
Hierzu gibt es laut § 18 Abs. 3 S. 2 StVZO nur wenige Ausnahmen für bestimmte Arten von Fahrzeugen.
Eigenmächtige Umbauten an Fahrzeugen können zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen und somit Probleme mit der Versicherung wie auch ein Bußgeld sowie Punkte in Flensburg nach sich ziehen.
Um Probleme insbesondere mit Anbauanteilen oder Zusatzausstattungen bei der Zulassungsbehörde zu vermeiden kann es ratsam sein, vor der Anschaffung bestimmter Fahrzeugteile einen Verkehrsrechtsanwalt zu konsultieren.
Die Anwälte der deutschen Anwaltshotline beraten Sie hierzu gerne.
Stand: 26.02.2010
Schüler müssen im Schulbus stehen Nürnberg (D-AH) - Kinder haben keinen Anspruch auf einen Sitzplatz in Schulbussen. Das hat nach Mitteilung der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline das Landgericht Verden entschieden (Az. 7 O 167/05).
...weiter lesen