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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Beschilderung

Der Begriff "Beschilderung" drückt zumindest im Bereich des Verkehrsrechtes aus, dass eine bis dato mehr oder weniger ungeregelte Situation durch Straßenverkehrsschilder, welche ihrerseits nichts anderes als ortsfeste und damit andauernd verkörperte Vorschriften der Straßenverkehrordnung darstellen, geregelt wird. Sinn und Zweck einer solchen Beschilderung ist zweierlei:
Zum einen soll den Verkehrsteilnehmern dadurch ein sicherer zum anderen aber auch ein möglichst reibungsloser Verkehrsfluss ermöglicht werden, dass jeder durch die Beschilderung genaue Anweisungen erhält, wie er sich in der konkreten Verkehrssituation zu verhalten hat. Die Vorschriftszeichen können dabei Gebote oder Verbote für alle von ihnen erfassten Verkehrsteilnehmer darstellen. Dabei gehört die deutlich sichtbare Anbringung zur Gültigkeit des Verkehrszeichens (BGH VR 65, 1096; Bay VRS 16, 197). Allerdings beeinträchtigen Aufstellungsmängel bei der Wahrnehmbarkeit des Verkehrszeichens nicht dessen Geltung (Ha VRS 29, 139). So kann ein Verkehrsschild gültig bleiben, wenn es parallel anstatt quer zur Straße oder jenseits eines Gehwegs statt am Fahrbahnrand steht. Unkenntlich gewordene Verkehrszeichen, die man beim Fahren nicht mehr mit einem beiläufigen Blick erfassen kann, sind dagegen unwirksam (Ol VRS 35, 250).
Auf eine ordnungsgemäße Beschilderung darf man vertrauen; man muss nicht nach Verkehrszeichen suchen (KG DAR 57, 81).

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es sich beim Aufstellen von Beschilderungen um sog. Verwaltungsakte handelt, welche der gerichtlichen Überprüfung unterliegen.

Fragen hierzu beantworten Ihnen die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne in einem kurzen Telefonat.
Stand: 26.01.2012

   
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