Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Anwohner
Städte und Gemeinden begegnen der zunehmenden Parkplatznot damit, bestimmte Straßenzüge nur noch für Fahrzeuge zum Parken freizugeben, deren Halter bzw. Fahrer eine besondere Berechtigung nachweisen können. Hierher gehören sog. Anwohnerausweise, welche von den entsprechenden Bewohnern einer Straße im Fahrzeug deponiert werden können.
Eine ähnliche Regelung wurde für die Fahrer von Fahrzeugen eingeführt, welche in einer entsprechenden Straße ihrer Berufstätigkeit nachgehen. Diese Personengruppen erhalten ein Recht zum Parken, dass anderen Verkehrsteilnehmern, welche weder in der entsprechenden Straße wohnen oder arbeiten, verwehrt ist.
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Kaum Hürden für Tempo-30-Zonen Nürnberg (D-AH) - Ausgebremst: Wem der Verkehr in den mitunter ausufernden Tempo-30-Zonen der Innenstädte zu träge dahinfließt, der kann dagegen wenig tun. Denn seit der Änderung der Straßenverkehrsordnung im Dezember 2000 sind die rechtlichen Hürden für solch eine Beschränkung so niedrig wie nie, bestätigt die telefonische ...weiter lesen
Nürnberg (D-AH) - Ausgebremst: Wem der Verkehr in den mitunter ausufernden Tempo-30-Zonen der Innenstädte zu träge dahinfließt, der kann dagegen wenig tun. Denn seit der Änderung der Straßenverkehrsordnung im Dezember 2000 sind die rechtlichen Hürden für solch eine Beschränkung so niedrig wie nie, bestätigt die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline und verweist auf ein aktuelles Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Az. 12 LC 270/04).
Ein Holz- und Baustoffhändler in der Stadt Weener hatte sich beschwert, dass die Beschränkung der Geschwindigkeit in der dortigen Norderstraße auf 30 Stundenkilometer erhebliche wirtschaftliche Nachteile für sein Unternehmen zur Folge habe. Unser Betrieb muss von Zulieferern und Kunden zügig zu erreichen sein, betonte der Unternehmer.
Nach Meinung der Lüneburger Richter steht dem aber die Verkehrssicherheit in der engen, mit nur schmalen Bürgersteigen versehenen Straße entgegen. Der Schutz der Anwohner hat absoluten Vorrang, entschieden sie. Die Norderstraße ist eine nicht vorfahrtberechtigte innerörtliche Gemeindestraße ohne erheblichen Durchgangsverkehr. Damit sind alle rechtlichen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Tempo-30-Zone erfüllt. Zumal das sogenannte Zonenbewusstsein - die den Verkehrsteilnehmern automatisch vermittelte Vorstellung, sich in einer Tempo 30-Zone zu befinden - im Gegensatz zur früheren Rechtslage heutzutage keine Rolle mehr spielt, sagt Leopold.
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