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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Allgemeine Betriebserlaubnis

Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EU-Typengenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Zulassungsbehörde zum Verkehr zugelassen sind. Die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu einer endgültigen Außerbetriebsetzung oder Entziehung wegen Ordnungswidrigkeit oder Straftat wirksam. Nach dem Erlöschen der Betriebserlaubnis tritt die frühere Betriebserlaubnis nicht automatisch wieder in Kraft. Es muss eine neue Betriebserlaubnis beantragt werden. Fahrten anlässlich der Prüfung des Fahrzeuges durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Prüfingenieur einer zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen anerkannten Überwachungsorganisation, so genannte Prüfungsfahrten, Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit von Fahrzeugen, so genannte Probefahrten, und Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort dienen, so genannte Überführungsfahrten, dürfen auch ohne Betriebserlaubnis oder EU-Typengenehmigung unternommen werden. Bei solchen Fahrten müssen rote Kennzeichen an den Fahrzeugen geführt werden.

Ob in Ihrem Fall eine allgemeine Betriebserlaubnis zu erteilen ist, können Ihnen die erfahrenen Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne telefonisch oder per E-Mail mitteilen.
Stand: 19.10.2011

   
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