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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Alkoholtest

Einen Alkoholtest ausführen zu lassen, werden Verkehrsteilnehmer aufgefordert, bei denen der Verdacht der Teilnahme im öffentlichen Straßenverkehr im Zustande der Trunkenheit besteht. Es gibt zwei Arten des Alkoholtests, nämlich eine Atemalkoholkontrolle (AAK, Messeinheit: mg/l) und die ärztliche Entnahme einer Blutprobe zur Bestimmung des Blutalkoholwertes (BAK, Messeinheit). Zur Feststellung einer Ordnungswidrigkeit ist eine Atemalkoholkontrolle ausreichend. Besteht darüber hinaus der Verdacht einer Straftat z. B. wegen einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB (Strafgesetzbuch), bedarf es einer Bestimmung des Blutalkoholwertes. Die rechtliche Grundlage für die Entnahme einer Blutprobe ist in § 81 a Abs. 1 Satz 2 StPO (Strafprozessordnung) normiert. Als körperlicher Eingriff ohne Einwilligung des Betroffenen darf die Blutprobenentnahme nur von einem approbierten Arzt vorgenommen werden. Die Duldung einer Blutprobenentnahme kann mittels einer vorläufigen Festnahme und der Anwendung unmittelbaren Zwangs erfolgen. Für den Betroffenen besteht hierzu eine Duldungspflicht (BGHSt 34, 39).

Da die Alkoholtests technisch ausgereift sind, können die sich darauf ergebenden Werte nicht ohne weiteres in Zweifel gezogen werden. Es gilt aber, die Bestimmung des Alkoholgehaltes zum Tatzeitpunkt zu errechnen, denn der Blutalkoholgehalt kann sich zwischen der Tatzeit und der Entnahme der Blutprobe verändern. Hierbei kann zur ersten Orientierung auch ein Verkehrsrechtsanwalt befragt werden.
Stand: 02.02.2012

   
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