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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Alkoholgrenze

In Deutschland gibt es mehrere rechtlich relevante Alkoholgrenzen. Während für Fahranfänger die 0,0 o/oo-Regel gilt, dürfen erfahrene Kraftfahrer höhere Grenzen erreichen. Relevant sind aus strafrechtlicher Sicht die Grenzen von 0,3 o/oo und 1,1 o/oo. Überschreitet man letztere, gilt man in jedem Fall als absolut fahruntüchtig, die Entziehung der Fahrerlaubnis droht. Die Grenze von 0,3 o/oo ist dann relevant, wenn Anzeichen für eine Fahrunsicherheit vorliegen oder wenn es zu einem Unfall kommt. Dann kann auch unter 1,1 o/oo die Fahrerlaubnis entzogen werden (relative Fahruntüchtigkeit). Ab 0,5 o/oo liegt ohne Auffälligkeiten eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit 500,- Euro Geldbuße, 4 Punkte im Bundesverkehrszentralregister und 1 Monat Fahrverbot geahndet wird. Liegt bereits die Eintragung einer Entscheidung vor, wird der Verstoß mit 1.000,- Euro, 4 Punkten und 3 Monaten Fahrverbot geahndet. Liegen sogar mehrere Eintragungen vor, erhöht sich das Bußgeld zusätzlich auf 1.500,- Euro. Für Fahrer, die jünger als 21 Jahre und / oder in der Probezeit sind, kostete die Missachtung der Null-Promille-Grenze 250,- Euro, 2 Punkte, eine Verlängerung der Probezeit und die Anordnung eines Aufbauseminars.

Aber auch, wer alkoholisiert Fahrrad fährt, löst unter bestimmten Voraussetzungen juristische Folgen aus. Denn ab 1,6 o/oo wird für den Fahrradfahrer eine MPU fällig.

Die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline beraten Sie gerne über die Folgen eines Verstoßes gegen die Alkoholgrenzen.
Stand: 28.10.2011

   
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