Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug zu halten, ist eine der in der Straßenverkehrsordnung normierten Pflichten jedes Fahrers.
Die Nichteinhaltung des notwendigen Abstandes führt zur Verhängung eines Bußgeldes. Dies ist gestaffelt nach Geschwindigkeit des Fahrzeugs und Abstand zum Vorausfahrenden. Gerade erst wurden die Bußgeldregelsätze für Abstandsverstöße erheblich angehoben, so droht nunmehr relativ schnell bereits auch ein Fahrverbot. So wird für einem PKW-Fahrer, wenn die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt, bei einem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von weniger als 3/10 des halben Tachowertes neben einem Bußgeld von 160,- ? und 3 Punkten im Verkehrszentralregister ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h bleibt es ebenfalls bei einem Fahrverbot von einem Monat, jedoch erhöhen sich das Bußgeld auf 240,- ? und der Eintrag in das Verkehrszentralregister auf 4 Punkte. Wird mit einem LKW mit zulässigem Gesamtgewicht über 3,5 t oder mit einem Omnibus auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit über 50 km/h der Mindestabstand von 50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten, so wird dieser Verstoß mit 3 Punkten und einem Bußgeld von 80,- ? geahndet.
Wenn man Ihnen einen Abstandsverstoß vorwirft, helfen Ihnen die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne weiter. Halten Sie für das Telefonat den Anhörungsbogen/Bußgeldbescheid bereit. Stand: 30.11.2011
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