Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Vereinssatzung
Der Zusammenschluss von natürlichen oder juristischen Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks ohne Abhängigkeit vom Ausscheiden einzelner Personen wird als Verein im Sinne der §§ 21 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)bezeichnet, wenn er über eine körperschaftliche Verfassung verfügt. Diese muss sich aus der Vereinssatzung nach § 25 BGB ergeben.
Mit der Satzung gibt sich der Verein durch Beschluss seiner Mitglieder die rechtliche Grundordnung.
Diese muss zwingend enthalten die Bestimmungen über Name ,Sitz und Zweck des Vereins. Zur Begründung der körperschaftlichen Verfassung muss sie des Weiteren Festlegungen zu den Organen Vorstand einschließlich Vertretungsvorstand nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BGB und Mitgliederversammlung treffen. Fehlen diese Bestimmungen, sind die Voraussetzungen eines Zusammenschlusses in Vereinsform nicht erfüllt;soll der Verein nach Beschluß der Mitglieder eingetragen werden - auch dies muss sich aus der Satzung ergeben - müsste das Vereinsregistergericht (Amtsgericht) die Eintragung verweigern bis die Satzung entsprechend ergänzt/berichtigt wurde.
Des Weiteren soll durch die Satzung festgelegt werden , wie die Mitgliedschaft erworben oder beendet wird und welche Rechte,insbesondere Stimmrechte, und Pflichten ,insbesondere Beitragspflichten,das Vereinsmitglied hat.
Zu empfehlen sind Festlegungen zu Form und Frist der Einladungen zur Mitgliederversammlung und klare Regelungen, aus denen sich Aufgabenverteilung und Zuständigkeiten für Vorstand und Mitgliederversammlung ergeben.
Eine einmal beschlossene Satzung ist jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu ändern. Zu beachten ist dabei, dass in der nach Satzung bestimmten Form und Frist eingeladen wird und der die Satzung ändernde Beschluss entsprechend den Vorgaben der Satzung erfolgt.
Bei weiteren Fragen stehen Ihnen die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne zur Verfügung! Stand: 30.09.2011