Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Vereinsrecht
Deutschland ist das Land der Vereine. Es gibt über 570.000 Vereinen in Deutschland, in denen 12 Millionen Ehrenamtliche monatlich 230 Millionen Arbeitsstunden leisten - das entspricht einer Wertschöpfung von 16,4 Milliarden Euro im Jahr. Jedes Jahr werden 15.000 Vereine neu gegründet.
In diesem lebhaften Umfeld gibt es unzählige Fragen zum Vereinsrecht. Das Vereinsrecht ist in den §§ 21 ff. BGB geregelt. Die Themen der rechtlichen Praxis sind aber vielseitiger: So werden per Hotline täglich Fragen gestellt zur Vereinsgründung, zu Satzungen, zu Wahlen, aber auch zu steuerlichen Fragen oder zu Haftungsfragen.
Unsere im Vereinsrecht erfahrenen Anwälte stehen Ihnen sofort per Telefonhotline zur Verfügung und beantworten Ihre Rechtsfragen.
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Kein Kassen-Bonus fürs Krankbleiben Nürnberg (D-AH) - Eine Krankenkasse darf ihren Mitgliedern keinen Bonus anbieten, wenn die Patienten dafür auf ihnen eigentlich zustehende medizinische Leistungen verzichten müssen. Das hat jetzt das Landessozialgericht Hessen entschieden (Az. L 1 KR 150/08).
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Deutscher Reiseveranstalter haftet für Zusatz-Ausflug vor Ort Nürnberg (D-AH) - Den Mund zu voll genommen: Wirbt ein Reiseleiter in der an Ort und Stelle ausgehändigten Begrüßungsmappe großspurig damit, nur bei ihm sei eine bestimmte Extraleistung zu buchen, dann hat sein Reiseunternehmen voll für alle Schäden zu haften, die damit im Zusammenhang stehen. Der Hinweis irgendwo im Kleingedruckten, ...weiter lesen
Nürnberg (D-AH) - Eine Krankenkasse darf ihren Mitgliedern keinen Bonus anbieten, wenn die Patienten dafür auf ihnen eigentlich zustehende medizinische Leistungen verzichten müssen. Das hat jetzt das Landessozialgericht Hessen entschieden (Az. L 1 KR 150/08).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline bestätigt, dürfen gesetzliche Krankenkassen nur das gesundheitsbewusste Verhalten ihrer Mitglieder mit einer Bonusregelung fördern. Eine Betriebskrankenkasse aber wollte all denjenigen einen Teil ihres Beitrags zurückzahlen, die besondere Präventionsleistungen in Anspruch nehmen und gleichzeitig auf weitere medizinische Leistungen verzichten. Was nach Auffassung des Bundesversicherungsamtes jedoch eine unzulässige Satzungsänderung darstellt.
Dem schlossen sich die Darmstädter Richter an. Die finanzielle Gegenleistung für nicht in Anspruch genommene Behandlungen sei faktisch eine Beitragsrückerstattung zu Lasten der Solidargemeinschaft, an der sich eigentlich alle Versicherten entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beteiligen sollen. Beim Verzicht auf möglicherweise notwendige medizinische Leistungen können aufgrund der individuellen Fehleinschätzung der Patienten langfristig sogar höhere Kosten entstehen, und damit dient eine solche Prämie auch nicht mehr dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Ziel, die Gesundheitsvorsorge effizienter zu machen.
Nürnberg (D-AH) - Den Mund zu voll genommen: Wirbt ein Reiseleiter in der an Ort und Stelle ausgehändigten Begrüßungsmappe großspurig damit, nur bei ihm sei eine bestimmte Extraleistung zu buchen, dann hat sein Reiseunternehmen voll für alle Schäden zu haften, die damit im Zusammenhang stehen. Der Hinweis irgendwo im Kleingedruckten, man sei nur Vermittler der Zusatzangebote, für deren Organisation und Durchführung trage aber die örtliche Agentur die Verantwortung, ist dabei ohne Bedeutung. Das hat im Fall eines Busunglücks auf einer Ferienreise in Ägypten jetzt der Bundesgerichtshof entschieden (Az. X ZR 61/06). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatten drei Deutsche eine Pauschalreise in den Badeort Hurghada gebucht. Der dortige Reiseleiter bot ihnen unter dem Kopfbogen des Urlaubsveranstalters einen als Exklusiv-Leistung deklarierten Ausflug nach Kairo an, der gesondert bezahlt werden musste. Auf der Rückfahrt raste der Reisebus mit überhöhter Geschwindigkeit und ungenügender Beleuchtung gegen einen stehenden Lkw, wobei der Busfahrer getötet und ein Teil der Ausflügler verletzt wurden. Der deutsche Reiseveranstalter soll nun für Schmerzensgeld und die entgangenen Urlaubsfreuden aufkommen sowie das Geld für den Ausflug zurückzahlen. Normalerweise haftet ein Veranstalter von Pauschalreisen nicht für wahlweise und gesondert vor Ort zu buchende Tagesauflüge, die von ihm ausdrücklich nur als Fremdleistung vermittelt werden. Preist dies jedoch der lokale Reiseleiter als eigene Leistung an, kann der Urlauber darauf vertrauen und später zu Recht das heimische Reiseunternehmen zur Kasse bitten.
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