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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Vereinsgründung

Bei der Vereinsgründung können verschiedene formell- und materiellrechtliche Probleme auftreten.

Soll der Verein zum Vereinsregister angemeldet werden, so sind Formvorschriften zu beachten, insb. bedarf der Antrag der notariellen Beglaubigung. Die notwendige Satzung muss Name und Sitz des Vereins, sowie den Vereinszweck enthalten. Darüber hinaus muss der Verein einen Vorstand haben, der den Verein nach außen vertritt. Zweckmäßigerweise enthält die Vereinssatzung darüber hinaus Regelungen über die Rechte der Mitglieder und die Aufgaben des Vorstandes. Die Eintragung des Vereins erfolgt erst, wenn diese Mindestanforderungen erfüllt sind.Erst mit der Eintragung ins Vereinsregister erhält der Verein seine Rechtsfähigkeit.

Die reine Vereinsgründung muss daher sehr sorgfältig vorbereitet werden. Dabei können Ihnen die Kooperationsanwälte der Deutsche Anwaltshotline wertvolle Hinweise geben. Zur Vorbereitung des Gesprächs sollten Sie den Vereinszweck so präzise wie möglich darstellen.
Stand: 10.09.2010
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Frage: In unserem Dorf haben wir einen Jugendraum, den wir selbst renoviert haben und haben uns überlegt, jetzt vielleicht einen Verein zu gründen, da wir nun auch überlegt haben einen Vorstand zu wählen un...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, gerne beantworte ich Ihre Frage, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes, wie folgt. Grundsätzlich ist die Idee, einen entsprechenden Verein zu gründen, durchaus zu begrüßen und Ihrem Anliegen förderlich. Allerdings sind hier einige relevante Punkte zu beachten. 1 ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: In unserem Dorf haben wir einen Jugendraum, den wir selbst renoviert haben und haben uns überlegt, jetzt vielleicht einen Verein zu gründen, da wir nun auch überlegt haben einen Vorstand zu wählen und wollten evtl. Getränke etc. verkaufen in unsern Jugendraum, um eventuell neue Ausstattung zu kaufen, etc. Jetzt wollte ich Sie fragen, ob Sie der Meinung sind, dass das reicht um einen Verein zu gründen und wenn ja würden Sie dann uns einen eingetragenen Verein oder einen nicht eingetragenen Verein empfehlen.

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

gerne beantworte ich Ihre Frage, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes, wie folgt.

Grundsätzlich ist die Idee, einen entsprechenden Verein zu gründen, durchaus zu begrüßen und Ihrem Anliegen förderlich. Allerdings sind hier einige relevante Punkte zu beachten.

1. Gründungsversammlung

Für eine Vereinsgründung benötigen Sie mindestens 7 Mitglieder, die auf einer Gründungsversammlung den Gründungsbeschluss fassen, die Satzung verabschieden und sich einen Vorstand wählen. Diese Mitglieder müssen im Regelfall geschäftsfähig sein.

2. Satzung

Der Verein sollte sich eine Satzung geben, aus dem der Vereinszweck klar hervorgeht. Es bietet sich in Ihrem Fall u.U. an, einen Förderverein zu gründen, dessen Zweck es ist, den Beitrieb des Jugendheimes zu fördern (nicht, dieses zu betreiben!). So kann man später evtl. die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt erreichen, was steuerrechtlich erhebliche Vorteile mit sich bringt. Eine Satzung muss mindestens enthalten:

* Bestimmungen über den Vereinszweck,
* seinen Namen,
* seinen Sitz,
* die angestrebte Eintragung,
* über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
* ob und Art von Vereinsbeiträgen,
* über die Bildung des Vorstandes,
* die Beurkundung von Mitgliederversammlungsbeschlüssen
* und über die Voraussetzungen sowie die Form der Einberufung derselben.

3. e.V. oder n.V.

Im Regelfall bietet sich die Eintragung ins Vereinsregister, also die Gründung eines e.V. an. Dies hat haftungsrechtliche Gründe. Hiermit sind war Kosten verbunden (Notar, Registergericht), diese halten sich aber im überschaubaren Rahmen von etwa 100 EUR.

Zwingend ist eine Eintragung, auch für die Gemeinnützigkeit, jedoch nicht.

4. Steuern

Ein Verein unterliegt u.a. der Körperschaftssteuerpflicht. Der Freibetrag, bis zu dem keine Abgaben geleistet werden müssen, liegt bei Einnahmen von 3.835 EUR p.a. .
Darüber hinausgehende Einnahmen müssen versteuert werden. Auch wenn keine überschießenden Einnahmen erzielt werden, muss gleichwohl jährlich eine entsprechende Steuererklärung abgegeben werden.

5. Gründung

Nach vollzogener Gründung muss bei einem e.V. Die Satzung nebst Protokoll der Gründungsversammlung, welches von mind. 7 anwesenden Mitgliedern unterschrieben sein muss, einem Notar zur Anmeldung beim Vereinsregister vorzulegen. Dieser veranlasst die Eintragung sodann. Nach Eintragung sollte, ebenfalls unter Satzungsvorlage, beim örtlichen Finanzamt die Anerkennung als gemeinnütziger Verein beantragt werden.

6. Bewertung

Insgesamt erscheint es also durchaus tunlich, einen entsprechenden Verein zu gründen. Sie sollten jedoch beachten, nicht einen rein wirtschaftlichen Zweck in den Fordergrund zu stellen, um die Einstufung als voll zu besteuernder wirtschaftlicher Verein zu vermeiden.




Rechtsanwalt Marc N. Wandt

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