Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Vereinsauflösung
Der Verein als juristische Person im Sinne des § 21 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) endet durch Verlust der Rechtsfähigkeit, § 43 BGB oder Auflösung, §§ 41, 42 BGB. Im Falle der Auflösung durch Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf der Beschluss gemäß gesetzlicher Vorschrift einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der erschienen Mitglieder, § 41 S.2 BGB. Die Auflösung muss beim Vereinsregister zur Eintragung angemeldet werden. Ein weiterer Auflösungsgrund ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 42 BGB.
Mit der Auflösung fällt das Vereinsvermögen an die in der Satzung bestimmten Personen. Die Liquidation des Vermögens erfolgt durch den Vorstand, es können aber auch andere Personen dazu bestellt werden, § 48 BGB. Es gelten insoweit die Vorschriften über die Bestellung des Vorstands. Die Liquidatoren beenden die laufenden Geschäfte des Vereins, §49 BGB.
Informieren Sie sich hier genau über Ihre Rechte und auch die Folgen einer Auflösung. Halten Sie hierzu die Vereinssatzung bereit. Ein Anwalt oder ein Anwältin der Deutschen Anwaltshotline kann Ihnen so bereits am Telefon klärende Auskünfte erteilen. Stand: 31.05.2010