Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Schlussrechnung
Die Verpflichtung zur Schlussrechnung betrifft nicht nur Vereine die im Rahmen des Nebenzweckprivilegs einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreiben, sondern jeden Verein. In der Regel wird die Schlussrechnung in Form der sogenannten Einnahmeüberschussrechnung erstellt, da es sich - besonders bei kleineren Vereinen - um die unkompliziertere Variante handelt. Selbstverständlich können Vereine auch jährliche Bilanzen erstellen. Die Schlussrechnung dient nicht nur dazu, die Pflicht zur Abgabe der jährlichen Steuererklärung zu erfüllen; sie ist regelmäßig auch Grundlage des in der Mitgliederversammlung zu erstattenden Geschäfts- und Kassenberichts sowie der Überprüfung durch die gewählten Rechnungsprüfer. In der Folge dieser umfassenden Funktion ist die Schlussrechnung auch Gegenstand der Entlastung der Vorstandsmittglieder mit der Folge des Haftungsverzichts gegenüber dem Vorstand in dem Umfang, in dem die Schlussrechnung der Mitgliederversammlung mitgeteilt worden ist.
Fragen zu Art und Umfang der Schlussrechnung beantworten Ihnen die im Vereinsrecht tätigen Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline. Beziehen Sie sich zu Beginn des Gespräches auf den in der Satzung des Vereins festgelegten Vereinszweck. Stand: 10.05.2010