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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Satzungsänderung

Grundlage des Vereinslebens bildet die Satzung des Vereins. Über die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen der Satzung hinaus sind die Mitglieder des Vereins in der Ausformulierung der Satzung völlig frei. Zuständig für die Satzungsänderung ist regelmäßig die Mitgliederversammlung. Da eine Satzungsänderung das Vereinsleben entscheidend beeinflussen kann, bestimmen die Mitglieder für eine Satzungsänderung in der Regel eine qualifizierte Mehrheit, z.B. 2/3 oder 3/4 der anwesende Mitglieder. So kann gewährleistet werden, dass Satzungsänderungen nicht durch zufällig entstehende einfache Mehrheiten zum Schaden des Vereins geändert werden können.

Eine Satzungsänderung ist darüber hinaus nur möglich, wenn der Wortlaut der neuen Satzung, über die abgestimmt werden soll, in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben wird. Der Tagesordnungspunkt "Satzungsänderung" ohne genaue Formulierung des Wortlautes der zu ändernden Satzungsbestimmung reicht nicht aus. Eine trotzdem beschlossene Satzungsänderung ist unzulässig und wird vom Vereinsregister beanstandet mit der Folge, dass die alte Satzung weiter besteht. Die Änderung des Vereinszwecks ist nur einstimmig möglich, es sei denn, die Satzung lässt speziell dafür auch minder qualifizierte Mehrheiten zu.

Falls Sie Fragen zur Satzungsänderung haben, helfen unsere Kooperationsanwälte Ihnen gern weiter. Halten Sie zur Vorbereitung des Gesprächs bitte Ihre aktuell gültige Satzung bereit.
Stand: 07.10.2011

   
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