Die Satzung eines Vereins ist gewissermaßen seine Verfassung. Das Gesetz enthält in den §§ 21 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur rudimentäre Vorschriften zum Vereinsrecht. Vorrangig gelten die Bestimmungen in den Vereinssatzungen, erst nachrangig gilt das Gesetz mit der Ausnahme von einigen zwingend vorgeschriebenen Normen. Die Vereinssatzung enthält den Vereinsnamen, den Vereinszweck, sie trifft Bestimmungen zur Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes, zur form- und fristgerechten Einberufung der Mitgliederversammlung bis hin zur Auflösung des Vereins und zur Verteilung des Vereinsvermögens.
Die Satzung wird bei der Gründungsversammlung verabschiedet und muss, wenn der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll, von mindestens 7 Gründungsmitgliedern unterzeichnet werden. Zu späteren Satzungsänderungen ist ausschließlich die Mitgliederversammlung befugt. Das Gesetz schreibt hierzu eine qualifizierte Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder vor. Davon kann jedoch durch eine ausdrückliche anderweitige Bestimmung in der Satzung abgewichen werden.
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