Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Organisation
Die Organisation eines Vereins regelt die Satzung. Unverzichtbare Bestandteile sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Durch die Satzung oder durch eine Geschäftsordnung können weitere Organe bestimmt werden, wie z. B. Beiräte, Ausschüsse für besondere Angelegenheiten, Revisoren. Der Begriff "Organisation" wird auch noch in einem anderen Zusammenhand gebraucht, so beispielsweise bei gemeinnützig tätigen Körperschaften. Dies hängt damit zusammen, dass gemeinnützig tätige Körperschaften nicht nur in Vereinsform, sondern häufig als Stiftung oder sogar als gemeinnützige Kapitalgesellschaft betrieben werden. In allen Fällen spricht man dann von gemeinnützigen Organisationen um so klarzustellen, dass die Organisation das Recht hat, Spenden entgegenzunehmen und dafür Zuwendungsbestätigungen zu erteilen.
Haben Sie Fragen zu einer Organisation, helfen Ihnen unsere Kooperationsanwälte gerne weiter; stellen Sie dabei die zur Bewertung des Sachverhalts erforderlichen Informationen (bestehender Verein - gemeinnützige Organisation) dar.
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Wunsch-Gymnasium gibt"s nicht Nürnberg (D-AH) - Schülern darf aus Kapazitätsgründen der Besuch der gewünschten Schule versagt werden. So entschied nach Mitteilung der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem aktuellen Beschluss (Az. 10 K 2566/05).
Fünf Grundschüler aus Schwäbisch Gmünd ...weiter lesen
Auch ein Privatarzt hat sich am allgemeinen Notdienst zu beteiligen Nürnberg (D-AH) - Auch ein privat praktizierender Arzt, dem die kassenärztliche Zulassung versagt wurde, muss am allgemeinen Notfalldienst teilnehmen - selbst wenn dieser in seinem Einzugsgebiet von der kassenärztlichen Vereinigung betrieben wird. Das hat das Verwaltungsgericht Minden entschieden (Az. 7 K 1506/06).
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Nürnberg (D-AH) - Schülern darf aus Kapazitätsgründen der Besuch der gewünschten Schule versagt werden. So entschied nach Mitteilung der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem aktuellen Beschluss (Az. 10 K 2566/05). Fünf Grundschüler aus Schwäbisch Gmünd waren von der Schulbehörde an ein anderes als das von den Eltern gewünschte Gymnasium zugewiesen worden. Die bevorzugte Schule sei überlastet und eine zusätzliche vierte Eingangsklasse könne nicht gebildet werden, teilte die Behörde mit: Dazu fehlen Lehrer und Räume. Gegen diese Entscheidung wehrten sich die Eltern vor dem Verwaltungsgericht. Ihr Argument: Die von uns bevorzugte Schule hat eine andere Ausrichtung als die Alternativschule. Doch dies sahen die Richter anders. Die Entscheidung der Schulbehörde ist nicht zu beanstanden, befanden sie. Denn beide Schulen seien sowohl naturwissenschaftlich als auch sprachlich-musisch ausgerichtet. Unterschiede gebe es lediglich in der Organisation des Schulalltags. Wenn beide Schulen aber über ein annährend gleiches Profil verfügen, ist die Zuweisung an die Nachbarschule nach Ansicht des Gerichts nicht zu beanstanden Dietmar Breer von der Deutschen Anwaltshotline (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute).
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Nürnberg (D-AH) - Auch ein privat praktizierender Arzt, dem die kassenärztliche Zulassung versagt wurde, muss am allgemeinen Notfalldienst teilnehmen - selbst wenn dieser in seinem Einzugsgebiet von der kassenärztlichen Vereinigung betrieben wird. Das hat das Verwaltungsgericht Minden entschieden (Az. 7 K 1506/06). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, arbeitete ein Facharzt für Innere Medizin lange Zeit als Oberarzt in einer Klinik. Als er eine eigene Praxis in Bad Lippspringe eröffnete, verweigerte im die kassenärztliche Vereinigung jedoch ihre Zulassung. Die lapidare Begründung: Es gäbe im betreffenden Regierungsbezirk Detmold bereits zu viele Ärzte für Innere Medizin. Was die Funktionäre aber nicht davon abhielt, den also privat praktizierenden Mediziner für den allgemeinen Ärzte-Notdienst einzusetzen. Der Mann weigerte sich: Er sei ja gar nicht Mitglied in der den Notdienst betreibenden Vereinigung, und außerdem wäre er auf Grund seiner hochgradigen Spezialisierung nicht mehr für solche allgemeinen Einsätze geeignet. Dann müssen Sie sich eben einer entsprechend Fortbildung unterziehen, hielt im das Mindener Gericht entgegen. Zumal jeder Arzt immer auch mit Notfällen bei seinen Patienten in der eigenen Praxis zu rechnen habe den Mindener Richterspruch. Und was die fehlende Mitgliedschaft in der kassenärztlichen Vereinigung angehe - die Organisation betreibe den gemeinsamen Notdienst auch für die Ärztekammer, der nun mal jeder Arzt angehöre.
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