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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Mustersatzung

Den Begriff der Mustersatzung kennt das Gesetz nicht. Jeder eingetragene Verein benötigt jedoch eine Satzung, die schon in der Gründungsversammlung beschlossen werden muss. Hierbei gibt es zwingende Satzungsbestandteile und Regelungen, die die Mitglieder für zweckmäßig halten, die aber nicht unbedingt in der Satzung geregelt werden müssen. Zwingende Voraussetzung der Satzung ist der Name des Vereins mit dem Zusatz e.V., die Regelung des Vereinszwecks, der Vereinssitz und die Regelung der Vertretungsbefugnis. Zweckmäßig ist darüber hinaus die Regelung der Rechte der Mitgliederversammlung, die Verpflichtung zu ihrer Einberufung und die Abstimmungsmehrheiten. Auch die Bestellung eines oder mehrerer Rechnungsprüfer sollte in der Satzung geregelt sein. Die gesetzlich gewährleistete Satzungsautonomie lässt erhebliche Spielräume für weitere Regelungen zu. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die Möglichkeit, Anpassungen nicht durch Satzung, sondern durch eine einfacher zu handhabende Geschäftsordnung vorzunehmen.

Falls Sie zur Satzung Fragen haben, helfen Ihnen unsere Kooperationsanwälte gerne weiter. Halten Sie zur Vorbereitung des Gesprächs bitte die Satzung bereit und schildern Sie im Falle einer beabsichtigten Vereinsgründung Ihre Vorstellungen zum Vereinszweck.
Stand: 27.01.2012

   
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