Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Gemeinnützig
Die Gemeinnützigkeit eines Steuersubjekts richtet sich nach §§ 51 ff. AO (Abgabenordnung). In § 52 AO sind die Zwecke einer Körperschaft aufgeführt, die als gemeinnützig gelten. Ganz allgemein fallen darunter die Zwecke, die die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos fördern. Soll die Organisation gemeinnützig sein, kommen Personengesellschaften wie die GbR nicht in Frage. Denkbar wäre dann aber auch ein nicht eingetragener Verein oder eine GmbH.
Die Gemeinnützigkeit stellt das zuständige Finanzamt fest, indem es einen sogenannten Freistellungsbescheid erteilt. Dadurch wir der Verein von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, sofern nicht ein eventuell bestehender wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb betroffen ist. Der Freistellungsbescheid berechtigt die Körperschaft, Zuwendungsbestätigungen nach amtlichem Vordruck für erhaltene Geld- oder Sachspenden zu erteilen.
Seit Inkrafttreten der Reform des GmbH-Rechts im November 2008 ist vor allem die Unternehmergesellschaft ("Mini-GmbH") eine interessante Alternative zum Verein, die mit nur einem Euro Stammkapital gegründet werden kann, wenn die Gründung mit Standardsatzung erfolgt. In Betracht kommt auch eine gemeinnnützige Mini-GmbH, deren Gründungskosten allerdings deutlich höher liegen und zwar bei ca. 800 Euro, weil eine Standardgründung mit Mustersatzung bei dieser Rechtsform nicht möglich ist.
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