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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Einladungsfrist

Mindestens einmal jährlich werden die Mitglieder eines Vereins zur Mitgliedersammlung eingeladen. Die Vorstandschaft berichtet über das abgelaufene Jahr, gibt Rechenschaft und wird von den Mitgliedern durch Beschluss entlastet.

Das Gesetz sieht keine Frist vor, bis zu der die Einladung den Mitgliedern zugegangen sein muss. Die Einladungsfrist ist in den meisten Vereinssatzungen geregelt. Sieht die Satzung keine Regelung vor, gilt eine angemessene Frist, in der Regel 14 Tage.

Um sicherzustellen, dass die Mitgliederversammlung alle wichtigen Tagesordnungspunkte abbildet, geben viele Satzungen den Mitgliedern die Möglichkeit zur Mitgliederversammlung Sachanträge zu stellen. In diesen Fällen sehen die Satzungen in der Regel verlängerte Fristen und zwar sowohl für die Übersendung der Anträge, als auch für die Einladung zur Mitgliederversammlung vor.

Weiteres hierzu erfahren Sie bei den Rechtsanwälten der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 02.02.2012

   
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