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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema eingetragener Verein

Mit Eintragung in das Vereinsregister des örtlich zuständigen Amtsgerichts erlangt ein Verein seine Rechtsfähigkeit, § 21 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Die gesetzlichen Bestimmungen zum Verein finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §§ 21 bis 79. Mindestens sieben künftige Mitglieder müssen sich zur Gründung zusammenfinden, wenn das Amtsgericht den Verein in das Vereinsregister eintragen soll. Auch juristische Personen können Mitglied in einem Verein sein, zum Beispiel andere eingetragene Vereine oder Gesellschaften. In der Gründungsversammlung legen die Gründer die Vereinssatzung einstimmig fest. Die Originalsatzung wird datiert und von mindestens sieben Gründungsmitgliedern unterschrieben. Dann wählt die Versammlung den Vorstand des Vereins. Darüber muss ein Protokoll angefertigt werden, das mindestens folgende Punkte enthält: den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse, Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der gewählten Vorstandsmitglieder, die Annahme der Wahl durch die Gewählten, die Unterschriften der Personen, die nach der Vereinssatzung das Protokoll unterzeichnen müssen. Dem Protokoll muss eine Anwesenheitsliste beigefügt werden. 

Wenn Sie Fragen zum eingetragenen Verein haben, so können Ihnen die erfahrenen Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne telefonisch unter der Durchwahl 0900-1 875 000-37 oder im Rahmen einer Erstberatung per E-Mail behilflich sein.


Stand: 29.02.2012

   
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