Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Abstimmung
Beschlüsse der Mitgliederversammlung eines Vereins oder einer Wohnungseigentümerversammlung werden durch Abstimmung gefasst. Beschlussfassung ist i.d.R. Mehrheitsentscheid. Ein Beschluss ist für alle Mitglieder bindend, auch wenn Sie im Einzelfall dagegen gestimmt haben oder sich der Stimme enthalten haben.
Ein Vereinsmitglied kann sein Stimmrecht nur persönlich ausüben, es sei denn in der Satzung ist bestimmt, dass die Übertragung auf ein anderes Mitglied oder einen Außenstehenden möglich ist. Im Gegensatz dazu kann sich ein Wohnungseigentümer bei einer Abstimmung in der Eigentümerversammlung ohne weiteres vertreten lassen. Dies kann auch eine außenstehende Person (Nichteigentümer) sein. Anderes gilt nur bei entsprechender Regelung in der Teilungserklärung.
Abgestimmt wird per Akklamation, Handzeichen oder schriftlich mit Stimmzetteln. Die Art der Abstimmung wird durch die Satzung, eine Geschäfts- oder Wahlordnung oder in der Teilungserklärung bestimmt. Fehlt eine solche Bestimmung, bestimmt der Versammlungsleiter die Art der Abstimmung. Stimmenthaltungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die Satzung bzw. Teilungserklärung genau regelt, was mit Stimmenthaltungen zu geschehen hat. Andernfalls werden nur Ja- oder Neinstimmen gezählt.
Fragen zur Abstimmung beantworten Ihnen gerne unsere in diesen Bereichen spezialisierten Kooperationsanwältinnen und -anwälte. Stand: 21.10.2011
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