Ein Verband bezeichnet im Bereich Recht eine Vereinigung von Vereinen oder anderen Körperschaften. Es ist eine Gruppe von natürlichen oder juristischen Personen aller Art, die sich freiwillig zur Verfolgung gemeinsamer Ziele zusammengeschlossen haben. Das Merkmal der Freiwilligkeit ist hierbei Unterscheidungsmerkmal zu den Pflicht- oder Zwangsverbänden, wie beispielsweise Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Kammern für freie Berufe, bei denen eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft besteht. Verbände verfügen über eine feste Organisationsstruktur auf Basis einer Satzung. Überregional auftretende Verbände sind häufig in Bundes-, Landes-, Bezirks- und Kreisverbände gegliedert. Es gehören hierher sowohl die politischen Parteien, Sozial- und Wohlfahrtsverbände, Zünfte, Kultur-, Sport und Verkehrsverbände als auch Berufsverbände. Gemeinsames Kennzeichen ist die Interessenvertretung einer gesellschaftlichen Gruppe. Des weiteren genießen gewisse Verbandstypen besondere Rechte, wie etwa das Privileg der Verbandsklage, das Verbraucher- und Umweltschutzverbände in diesen Rechtsgebieten zukommt oder die Tarifautonomie von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften.
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Stand: 31.05.2010
Streik in der Kirche Nürnberg (D-AH) - Kirchen-Mitarbeiter dürfen nicht streiken und die Gewerkschaft darf sie zum verbotenen Arbeitskampf nicht anstiften. Das hat in einem aktuellen Urteil das Arbeitsgericht Bielefeld betont (Az. 3 Ca 2958/09).
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