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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Zeugnisverweigerungsrecht

Unter bestimmten Voraussetzungen hat ein Zeuge das Recht, in einer Gerichtsverhandlung die Auskunft über sich oder einen Dritten zu verweigern (§§ 52 ff. StPO - Strafprozessordnung, §§ 383 ff. ZPO - Zivilprozessordnung) . Daneben gibt es ein Auskunftsverweigerungsrecht, wonach der Zeuge die Beantwortung jener Fragen verweigern kann, bei denen er sich selbst oder einen Angehörigen der Gefahr aussetzt, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (§ 55 StPO).

Die zeugnisverweigerungsberechtigten Personen sind nach § 52 Abs. 3 StPO vor jeder Vernehmung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren. Wird diese Belehrung unterlassen, so besteht für sie ein Beweisverwertungsverbot und ist nicht verwertbar.
Wird ein Zeuge nicht ordnungsgemäß nach §§ 52 Abs. 3, 161a Abs. 1 S. 2, 163a Abs. 5 StPO über sein Zeugnisverweigerungsrecht als Angehöriger belehrt, ist seine Aussage unverwertbar, es sei denn, dass er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht wusste und auch bei ordnungsgemäßer Belehrung davon keinen Gebrauch gemacht hätte.

Sobald ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräftige Verurteilung des Mitbeschuldigten und Angehörigen entfällt der Sinn des Zeugnisverweigerungsrechts (BGHSt 38, 96,101).

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 12.08.2011

   
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