Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Vorstrafenregister
Das ehemals bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk der Verurteilte geboren ist, eingerichtete Vorstrafenregister (auch Strafregister) wird nach dem Bundeszentralregistergesetz in der Fassung vom 21.09.1984 nunmehr als Bundeszentralregister (BZR) in Berlin geführt. Es untersteht dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof. In das BZR sind alle Verurteilungen zu Strafen, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen (beispielsweise Entziehung der Fahrerlaubnis) und Nebenfolgen, die wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung durch Urteil oder Strafbefehl eines bundesdeutschen Gerichts ausgesprochen worden sind, aufzunehmen. Ebenso wird eine Verwarnung mit Strafvorbehalt oder ein Schuldspruch nach § 27 JGG (Jugendgerichtsgesetz) registriert. Auch Strafen, die im Ausland gegen Deutsche oder in der Bundesrepublik geborene oder wohnhafte Nichtdeutsche verhängt worden sind, werden vermerkt, wenn sie von der zuständigen ausländischen Behörde mitgeteilt worden sind. Letzteres geschieht zumeist im Rahmen von internationalen Rechtshilfeabkommen.
Auskunft aus dem Register erhält nur der Betroffene selbst in Form eines Führungszeugnisses. Der Antrag kann vom Betroffenen oder von einer Behörde gestellt werden. In das polizeiliche Führungszeugnis werden nur Verurteilungen eingetragen, wenn sie eine Geldstrafe zu mehr als 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten betragen (§ 32 Nr. 5a und b BZRG). Eintragungen über Verurteilungen, die diese Grenze nicht erreichen, werden nach 5 Jahren im BZRG gelöscht, wenn keine weiteren Strafeinträge folgen (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 a und b BZRG). Wenn eine einzelne Verurteilung höher als die besagte Grenze zur Tagessatzhöhe oder zum Maß der Freiheitsstrafe ist oder wenn ein weiterer Eintrag dazukommt oder wenn eine Freiheitsstrafe von nicht über 1 Jahr zur Bewährung ausgesetzt wird, beträgt die Löschungsfrist 10 Jahre (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 BZRG). Bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach §§ 174 bis 180 StGB oder § 182 StGB zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr beträgt die Tilgungsfrist 20 Jahre (§ 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG). In allen anderen Fällen ist die Löschungsfrist 15 Jahre festgesetzt (§ 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG).
Ob in Ihrem Fall ein Anspruch auf Einsicht in das Bundeszentralregister besteht, können Ihnen die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne telefonisch oder per E-Mail mitteilen. Stand: 21.04.2011