Vorstrafenregister: Wer kann es einsehen?

Begeht jemand eine Straftat, wird diese im Bundeszentralregister vermerkt, welches umgangssprachlich auch als Vorstrafenregister bezeichnet wird. Aufgrund des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung lässt sich dieses jedoch nicht von jedermann einsehen. Will doch einmal jemand Auskünfte über begangene Straftaten, kann alternativ ein polizeiliches Führungszeugnis angefordert werden.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Was ist das Vorstrafenregister?

Das Vorstrafenregister (Strafregister) wird als Bundeszentralregister (BZR) geführt. Darin werden alle Verurteilungen zu Strafen, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen (beispielsweise Entziehung der Fahrerlaubnis) und Nebenfolgen (beispielsweise der Verlust der Amtsfähigkeit), die durch Gerichtsurteil oder Strafbefehl ergangen sind, aufgenommen. Gleiches gilt bei einer Verwarnung mit Strafvorbehalt oder einem Schuldspruch nach § 27 JGG (Jugendgerichtsgesetz).

Strafen, die im Ausland gegen Deutsche oder in der Bundesrepublik geborene oder wohnhafte Nichtdeutsche verhängt worden sind, werden vermerkt, wenn die zuständige ausländische Behörde diese mitteilt.

Kann jeder das Bundeszentralregister einsehen?

Nein, aufgrund des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung können Privatpersonen das Bundeszentralregister in der Regel nicht einsehen. Dabei können nicht einmal Sie selbst eine vollständige Auskunft über Ihre eigenen Einträge beantragen. Den uneingeschränkten Einblick in das BZR haben lediglich Polizei, Justiz und Stellen, die Sicherheitsprüfungen vornehmen.

Sollten Ihr Arbeitgeber oder andere Behörden Auskunft über Ihr Vorstrafenregister fordern, können Sie ein polizeiliches Führungszeugnis anfordern. Dieses erhalten Sie beim zuständigen Einwohnermeldeamt. Beim polizeilichen Führungszeugnis handelt es sich um einen Auszug aus dem Bundeszentralregister. Darin werden nur Verurteilungen eingetragen, wenn sie eine Geldstrafe zu mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten betragen (§ 32 Nr. 5 BZRG).

Ein interessanter Fall aus der E-Mail-Beratung:Pflicht zur Vorlage eines Führungszeugnisses beim Arbeitgeber

Wann werden Eintragungen aus dem Vorstrafenregister gelöscht?

Eintragungen im BZR über Verurteilungen unterhalb der Grenze von 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten (§ 32 Nr. 5 BZRG) werden nach 5 Jahren gelöscht, wenn keine weiteren Strafeinträge folgen (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 a, b BZRG).

Wenn eine Verurteilung über der besagten Grenze (§ 32 Nr. 5 BZRG) vorliegt, ein weiterer Eintrag dazukommt oder eine Freiheitsstrafe von maximal 1 Jahr zur Bewährung ausgesetzt wird, beträgt die Löschungsfrist 10 Jahre (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 BZRG). Bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach §§ 174 bis 180, § 182 StGB zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von über einem Jahr beträgt die Tilgungsfrist 20 Jahre (§ 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG). In allen anderen Fällen beträgt die Löschungsfrist 15 Jahre (§ 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG).

Für Einträge im polizeilichen Führungszeugnis gelten verkürzte Tilgungsfristen.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!


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