Der Vorsatz ist im strafrechtlichen und zivilrechtlichen Sinne ein subjektives Tatbestandsmerkmal. Vorsätzlich handelt, wer eine Tat wissentlich und willentlich unternimmt, oder eine rechtlich gebotene Handlung unterlässt.
An das Erfordernis der willentlichen Vornahme der Handlung wird dabei keine große Anforderung gestellt. In der Regel reicht es aus, wenn der Handelnde den erfolg seiner Handlung billigend in Kauf nimmt.
In der Umgangssprache wird der Vorsatz häufig mit der "Absicht", also der Willensrichtung des Handelnden, gleichgestellt. Rechtlich ist die Absicht etwas anderes. Eine Absicht im Rechtsinne liegt vor, wenn der Handelnde eine konkrete Handlung begeht, weil es ihm auf einen bestimmten Erfolg ankommt.
Einige der im Strafgesetzbuch aufgeführten Straftaten sind nur mit Absicht oder mit Vorsatz möglich. So ist beispielsweise eine fahrlässige Sachbeschädigung strafrechtlich nicht relevant. Deshalb ist das Vorliegen von Vorsatz für den Täter oft strafbegründend. Bei Straftaten, die sowohl vorsätzlich, als auch fahrlässig begangen werden können, führt das Vorliegen von Vorsatz oder Absicht zu höheren Strafen. Es ist daher empfehlenswert, gerade vor Aussagen vor der polizeilichen Ermittlungsbehörde oder vor Gericht, anwaltlichen Rat oder Beistand einzuholen, damit aus den Äußerungen kein Nachweis des Vorsatzes wird und damit eine höhere oder überhaupt erst einmal eine Straferwartung entsteht. Stand: 09.11.2010
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