Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema vorsätzlich
Der Begriff des Vorsatzes spielt in jedem Rechtsgebiet eine entscheidende Rolle. Ganz besonders wichtig ist er allerdings im Bereich des Strafrechts.
Die juristische Definition hinsichtlich des Vorsatzes lautet: Wissen und Wollen zur Tatbestandsverwirklichung. Das heißt übersetzt, dass eine Person dann vorsätzlich gehandelt hat, wenn sie vor ihrer Tat genau wusste, was sie dadurch bewirkt und genau dies auch wollte. Neben dem direkten Vorsatz gibt es auch einen Eventualvorsatz, bei dem der Täter den Eintritt des strafrechtlichen Erfolges ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Entscheidende Bedeutung kommt dem Vorsatz deshalb zu, weil auf eine vorsätzlich begangene Tat regelmäßig eine höhere Strafe steht als beispielsweise auf eine nur fahrlässig begangene Tat.
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Langfinger im Fundbüro Nürnberg (D-AH) - Kein Pardon für diebische Beamte: Ein behördlicher Langfinger, der ihm anvertraute Gelder oder Gegenstände im Amt unterschlägt, muss aus dem Dienst entfernt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Bremen in einem aktuellen Urteil (Az. DL K 1267/05) bekräftigt. Der Staat als Dienstherr ist in besonders hohem ...weiter lesen
Kinderpornoseiten im Internet Nürnberg (D-AH) - Auch wer sich kinderpornografische Seiten im Internet nur flüchtig anschaut und dann gleich weitersurft, macht sich möglicherweise bereits strafbar. Darauf hat das Hanseatische Oberlandesgericht hingewiesen (Az. 1 Ss 180/08). Zwar ist dieser Straftatbestand auch nach Auffassung der Hamburger Richter nur ...weiter lesen
Nürnberg (D-AH) - Kein Pardon für diebische Beamte: Ein behördlicher Langfinger, der ihm anvertraute Gelder oder Gegenstände im Amt unterschlägt, muss aus dem Dienst entfernt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Bremen in einem aktuellen Urteil (Az. DL K 1267/05) bekräftigt. Der Staat als Dienstherr ist in besonders hohem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit seiner Bediensteten im Umgang mit den ihnen anvertrauten Gütern angewiesen. Zumal die lückenlose Kontrolle aller Staats-Mitarbeiter weder wünschenswert, noch möglich ist. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, entnahm ein Beamter des Bremer Fundbüros den bei ihm abgegebenen Portemonnaies immer wieder einen Teil des darin befindlichen Geldes und steckte es in die eigene Tasche. Den Restbetrag verbuchte er aber ordnungsgemäß. Gerade das bestärkte die Richter jedoch in ihrer Überzeugung, dass der Mann seine Taten verschleiern wollte - sich also deren Verwerflichkeit wohl bewusst war und vor allem vorsätzlich gehandelt hat. Ein solches Verhalten in einem Fundbüro kann dieses Amt nachhaltig in Verruf bringen. Um der Öffentlichkeit, den übrigen Beamten und auch den ehrlichen Findern deutlich zu machen, dass er ein derartiges Fehlverhalten nicht bereit ist hinzunehmen, muss sich der Dienstherr von dem Dieb umgehend trennen.
Nürnberg (D-AH) - Auch wer sich kinderpornografische Seiten im Internet nur flüchtig anschaut und dann gleich weitersurft, macht sich möglicherweise bereits strafbar. Darauf hat das Hanseatische Oberlandesgericht hingewiesen (Az. 1 Ss 180/08). Zwar ist dieser Straftatbestand auch nach Auffassung der Hamburger Richter nur erfüllt, wenn man sich das verbotene kinderpornografische Material zielgerichtet beschafft und somit in seinen Besitz bringt. Auf Grund der Arbeitsweise der Internet-Browser sei das faktische Besitzverschaffen aber fast immer der Fall, warnt die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline .
Der Computer legt nämlich normalerweise bei jedem Seitenaufruf automatisch so genannte Cache-Dateien mit den Inhalten der angezeigten Seiten an diesen Sachverhalt. Die können auch bei abgeschaltetem Internet prinzipiell wieder aufgerufen und angesehen werden. Obwohl das Speichern in der Regel ohne weiteres Zutun des Internet-Nutzers geschieht, ist die aus Sicht des Gesetzes zur Besitzerlangung erforderliche Herstellung eines Herrschaftsverhältnisses über das illegale Material dadurch nicht mehr mit Sicherheit auszuschließen. Die illegalen Inhalte müssen aber wohlgemerkt auch vorsätzlich im Internet aufgerufen werden. betont Rechtsanwalt Steinle. Wer über die Kinderpornos nur stolpert, macht sich ebenso wenig strafbar wie derjenige, der in seinem Browser das Speichern von Cache-Dateien abstellt.
Im konkreten Fall hatte ein Mann eines Vormittags bei einer ca. dreieinhalbstündigen Recherche im Internet zahlreiche Bilddateien kinderpornografischen Inhalts aufgerufen, am Bildschirm betrachtet und dadurch automatisch die Speicherung auf der Festplatte des im Wohnkeller seines Hauses installierten Computers bewirkt. Zwar löschte er den Cache-Speicher noch am Nachmittag desselben Tages manuell wieder, doch zu diesem Zeitpunkt muss die objektive Straftatbestand bereits als vollendet angesehen werden. Dass er trotzdem nicht zu den vom Amtsgericht zuvor verlangten 80 Tagessätzen je 30 Euro verurteilt wurde, war nur der Tatsache geschuldet, dass bei der Beweisaufnahme offen blieb, über welche Zeiträume der Angeklagte die Dateien jeweils geöffnet und also willentlich darauf zugegriffen hat.
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