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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Vorläufige Festnahme

Die vorläufige Festnahme ist in § 127 Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Nach dieser Vorschrift hat Jedermann, der jemand Anderen auf frischer Tat antrifft oder verfolgt, das Recht, den vermeintlichen Täter festzuhalten, wenn dieser der Flucht verdächtigt oder dessen Idendität nicht festgestellt werden kann. Allerdings ist Voraussetzung, dass wirklich eine Straftat begangen worden ist, da sonst die Freiheitsrechte des Festgehaltenen berührt werden. Die Festnahme selbst darf allerdings nur mit dem Ziel erfolgen, den Täter zur Strafverfolgung zuzuführen. Deshalb empfiehlt es sich, sofort nach der vorläufigen Festnahme, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und die Polizei anzurufen. Diese wird alles Weitere veranlassen.

Bei Fragen um die vorläufige Festnahme stehen Ihnen die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline sehr gern zur Seite.
Stand: 09.11.2010

   
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