Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Vollrausch
Vollrausch ist eine Straftat nach § 323a Strafgesetzbuch (StGB). Der Tatbestand des Vollrausches greift dann ein, wenn eine begangene Straftat wegen des Vollrausches des Täters nicht bestraft werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Bestrafung des Täters aufgrund von Schuldunfähigkeit § 20 StGB nicht möglich ist. Schuldfähig ist nämlich nur, wer das Unrecht seiner Tat erkennen kann und auch in der Lage ist, nach dieser Erkenntnis zu handeln.
Eine Tat, die jemand in schwer betrunkenem Zustand begeht, kann nicht bestraft werden, weil der Täter aufgrund der Alkoholwirkung das Unrecht seiner Tat nicht erkennen kann. Der Genuss des Alkohols oder anderer berauschender Mittel muss die geistigen Fähigkeiten des Täters soweit herabgesetzt haben, dass er sich wenigstens in dem Bereich des § 21 StGB, also in einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit befunden haben, so dass § 323a StGB Anwendung findet (BGHSt 32, 48; BGH NStZ 1989, 365). Werden im selben Rausch mehrere Rauschtaten begangen, so liegt nur ein Vergehen nach § 323a StGB vor (BGHSt 13, 223).
Das Strafmaß beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe, darf dabei jedoch nicht höher sein, als das Strafmaß der Rauschtat. Ferner wird das Delikt "Vollrausch" nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen hin verfolgt, wenn gleiches auch für die Rauschtat vorgegeben ist.
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