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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Verteidiger

Der Verteidiger ist per juristischer Definition ein unabhängiges und dem Gericht sowie der Staatsanwaltschaft gleichgeordnetes Organ der Rechtspflege (BVerfG NJW 1998, 296; BGHSt 46, 36, 43). Der Verteidiger kann den Beschuldigten, da dieser in der Hauptverhandlung persönlich anwesend sein muss (§ 230 StPO - Strafprozessordnung), nicht im zivilrechtlichen Sinne vertreten. Daher ist der Verteidiger nicht Vertreter, sondern Beistand des Beschuldigten (OLG Celle NStZ 1988, 426). Die Rechte des Verteidigers sind u.a. unbeschränkter schriftlicher und mündlicher Verkehr mit seinem in Haft befindlichen Mandanten, das Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf Anwesenheit während der Ermittlungen sowie bei den Verhandlungen. Der Verteidiger darf bei jeder richterlichen Vernehmung des Beschuldigten anwesend sein. Dies gilt auch bei Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft. Dagegen gibt es kein gesetzliches Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei einer polizeilichen Vernehmung. Hier kann der Verteidiger dem Beschuldigten nur raten, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, um auf diesem Wege die Anwesenheit des Verteidigers zu erzwingen. Wird dem Beschuldigten vor oder während seiner Vernehmung durch die Strafverfolgungsorgane die Kontaktaufnahme mit einem Verteidiger verweigert, so ist die Aussage des Beschuldigten nicht verwertbar (BGHSt 38, 372, 373). Des Weiteren hat der Verteidiger ein eigenes Beweisantragsrecht. Seinem Mandanten ist der Verteidiger zur ordnungsgemäßen Geschäftsbesorgung, Verschwiegenheit und zur Treue verpflichtet. Gegenüber den anderen am Strafverfahren Beteiligten hat der Verteidiger die Wahrheitspflicht und die Pflicht, keine Beweismittel zu verfälschen. Fragen zu den Rechten und Pflichten eines Verteidigers beantworten Ihnen gerne unsere Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline.
Stand: 25.09.2011
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