Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema verschulden
Verschulden im strafrechtlichen Sinne meint in erster Linie ein so genanntes "Vertretenmüssen". Es ist also abgesehen von der reinen kausalen Verursachung eines bestimmten Erfolges strafrechtlich zu untersuchen, ob dem Täter im Sinne eines Schuldvorwurfes dieser Erfolg vorwerfbar zugerechnet werden kann.
In der Regel wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein Tatbestand auch schuldhaft vollendet wurde. Nur wenn Indizien vorliegen, dass ein Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgrund vorliegen könnte, wird das Schuldmerkmal intensiv geprüft.
Schuldausschließungsgründe können unter anderem sein:
- die Schuldunfähigkeit ( §§ 19, 20 StGB , z.B. Kinder unter 14 Jahren, Geisteskranke)
- der entschuldigende Notstand ( § 35 StGB )
- die Überschreitung der Notwehr ( § 33 StGB )
- der Verbotsirrtum ( § 17 StGB )
Im Zivilrecht wird die Frage des Verschuldens nach der älteren kausalen Theorie, die bei Schaffung des BGB vorherrschend war, etwas anders jedoch im Ergebnis gleich geprüft. Dies spielt bei Störungen von Vertragsverhältnissen häufig eine Rolle.
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