Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Verkehrssicherungspflicht
Die Verkehrssicherungspflicht dient dem Schutze der Allgemeinheit vor Gefahren, die durch das Unterlassen der Beseitigung oder Schaffung einer Gefahrenquelle entstehen.
Sie folgt aus dem allgemeinen Grundsatz, dass Gefahren für andere grundsätzlich vermieden werden müssen.
Wer also 1. eine Gefahrenquelle schafft oder 2. eine Gefahrenquelle dem allgemeinen Verkehr aussetzt 3. eine gefährliche Sache beherrscht 4. eine von einem anderen geschaffene Gefahr in seinem Herrschaftsbereich nicht beseitigt haftet für den dadurch entstehenden Schaden.
Verkehrssicherungspflichten könne jeden treffen. Naturgemäß treffen Sie den besonders, der seinen Einflussbereich der Öffentlichkeit oder vielen Besuchern zugänglich macht. So haften Ladenbesitzer grundsätzlich für Schäden, die ihre Ursache in Gefahren haben, welche von dem Eigentümer des Geschäfts oder dessen Angestellten nicht beseitigt werden. Häufig kommen beispielsweise Kunden in Lebensmittelgeschäften zu Schaden, weil sie auf nassen Flächen oder am Boden liegende Sachen stürzen (Salatblätter, Bananenschalen etc.). Aber auch die Räumung des verschneiten Bürgersteiges ist eine Verkehrssicherungspflicht. Den Umfang der Verkehrssicherungspflicht ermittelt die Rechtsprechung immer im Einzelfall.
Wenden Sie sich bei Fragen zu diesem Thema einfach an die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline - per Telefon oder E-Mail.
Stand: 05.08.2008
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Nürnberg (D-AH) - Im Wald, da sind die Räuber. Wer auf einem öffentlichen Waldweg unterwegs ist, der weiß um die Gefahren und hat bei einem Schaden die Kosten dafür selbst zu tragen. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Celle (Az. 14 U 147/05) im Fall eines Winterwanderin entschieden, die auf einem vereisten Trampelpfad um eine im Weg liegende Baumkrone herumklettern wollte und dabei unglücklich zu Fall kam. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, verklagte die beim Sturz erheblich verletzte Frau den Waldbesitzer jetzt auf Schadensersatz. Ihre Begründung: Er sei seiner Pflicht zur Sichtprüfung der Bäume nicht nachgekommen, denn das Hindernis habe dort schon mindestens sechs Wochen quer über dem Weg gelegen. Schon nach den Bestimmungen des Bundeswaldgesetzes und des hier in Frage kommenden Niedersächsischen Waldgesetzes haftet ein Waldbesitzer aber nicht für natur- und waldtypische Gefahren, wie sie durch Bäume oder den Zustand von öffentlichen Wegen entstehen können. Und für den Trampelpfad um die Baumkrone herum bestand für den Waldbesitzer darüber hinaus schon deshalb keine Verkehrssicherungspflicht, weil er diesen Verkehr mitten im Wald gar nicht eröffnet hatte. Ihm kann daher auch nicht etwa vorgeworfen werden, den Pfad nicht gestreut zu haben, betont Dr. Breer. Nach Ansicht der Celler Richter war es der Frau - wie allen Benutzern des Kammweges - ohne weiteres zuzumuten, an dem umgestürzten Baum umzukehren, wenn sie sich nicht selbst gefährden wollte.
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Nürnberg (D-AH) - Kommt es im Frühjahr zu einem Unfall auf vom Winterstreudienst liegen gebliebenem Rollsplitt, haftet der zuständige Straßenverkehrsbetrieb dafür nicht. Das hat das Landgericht München entschieden (Az. 26 O 19348/05). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, lief Anfang April einem Mann in München ein Kind vors Fahrrad. Als er bremsen und ausweichen wollte, rutsche er auf dem noch nicht entfernten Streugut des vergangenen Winters aus und stürzte so schwer, dass er ins Krankenhaus und operiert werden musste. Von der Stadt München, die für die Verkehrssicherung zuständig ist, verlangte er nun ein Schmerzensgeld von mindestens 7.000 Euro. Denn der letzte Schneefall habe ja bereits mehrere Wochen zurückgelegen und der Radweg hätte also längst wieder von allem Rollsplitt gereinigt sein müssen. Das sahen die Münchener Richter aber anders. Auf den Wegen verbleibendes Streugut erfülle vorbeugend einen besonderen Sicherungszweck für den Fall des erneuten Schneefalls oder erneuter Straßenglätte. Die Stadt München komme gerade dadurch, dass sie bei fortbestehender Gefahr der Glättebildung das Streumaterial auf Straßen und Wegen belasse, ihrer Verkehrssicherungspflicht nach. Denn in München müsse Anfang April noch mit Schneefällen und Glatteisbildung gerechnet werden aus dem Bayerischen Urteil. Ein Radfahrer habe sich stets auf den Zustand der Straßen und Radwege einzustellen und sein Fahrverhalten den Umständen entsprechend anzupassen. Dazu gehöre Anfang April in München nun mal, dass sich noch Streumaterial auf Straßen und Radwegen befinden kann.
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Nürnberg (D-AH) - Dass sich beim Besteigen eines Vulkans auf Bali den zu diesem Zweck angereisten Ausländern immer wieder Einheimische in den Weg stellen, gehört zu den kulturellen Gepflogenheiten der auf den Handel mit den reichen Fremden angewiesenen Inselbevölkerung. Gerät beim Zurückweisen der lästigen fliegenden Händler einer der Pauschalreisenden ins Stolpern und verletzt sich dabei, kann er für dieses Missgeschick deshalb nicht seinen heimischen Reiseveranstalter verantwortlich machen. Zu dieser Auffassung ist das Landgericht Frankfurt am Main gelangt und hat in einem aktuellen Urteil den entsprechenden Anspruch eines deutschen Urlaubers auf Zahlung von insgesamt über 2.000 Euro zurückgewiesen (Az. 2-24 S 218/08).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, monierte der Mann, dass sich in die Touristengruppe ständig Einheimische gemischt hätten, die Getränke verkaufen wollten. Sie seien den Vulkan-Besteigern immer wieder vor den Füßen herumgelaufen, wodurch auf dem sowieso engen Steig ein sicheres Gehen kaum noch möglich war und der Kläger schließlich ins Stolpern kam. Weil der Reiseführer trotz mehrfacher Aufforderung nichts gegen die herumspringenden Balinesen unternommen habe, sei der Veranstalter seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen und habe für den Sturz des Urlaubers nachträglich zu haften.
Dem widersprachen die Frankfurter Richter. Der Reiseführer der Gruppe hatte bei der Besteigung des Vulkans in Bali gar keine Befugnis, andere Personen zu vertreiben. Es kann den Einheimischen doch nicht verboten werden, sich auf den gleichen öffentlich zugänglichen Wegen wie die Touristen aufzuhalten. Das fliegende Händlertum ist dort erlaubt und gehört zum Alltag. Deshalb bleibt es die Aufgabe der Reisenden, sich möglicher Belästigungen selbst zu erwehren. Kommt es dabei zu einer Verletzung, so verwirkliche sich nur ein allgemeines Lebensrisiko. Und dafür habe nun mal jeder selber einzustehen.
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