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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Vergehen

Im Strafrecht unterscheidet man grundsätzlich zwischen Verbrechen und (dem im Vergleich dazu geringeren) Vergehen. Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder aber darüber bedroht sind (§ 12 Abs. 1 StGB - Strafgesetzbuch). Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe geahndet werden (§ 12 Abs. 2 StGB). Diese Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen hat große Bedeutung für die Strafbarkeit des Versuches einer Straftat. Denn nach § 23 Abs. 1 StGB ist der Versuch eines Verbrechens immer strafbar, der Versuch eines Vergehens aber nur dann, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt. So sehen die Nötigung nach § 240 StGB und die Bedrohung nach § 241 StGB im Mindestmaß eine geringere als einjährige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Doch während der Versuch einer Nötigung nach § 240 Abs. 3 StGB strafbar ist, gibt es für die Bedrohung keine gesetzliche Entsprechung. Damit ist der Versuch einer Bedrohung nicht strafbar. Wird ein Straftatbestand durch qualifizierende oder privilegierende Merkmale abgewandelt, so dass ein neuer Tatbestand mit einem veränderten Strafrahmen normiert wird, wird damit die Deliktsnatur geändert. So stellt z.B. der Totschlag nach § 212 StGB ein Verbrechen dar, während die Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB ein Vergehen ist. Schärfungen oder Milderungen, die sich aufgrund des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches ergeben oder die für besonders schwere oder minder schwere Fälle bestimmt sind, verändern die Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen nicht. Fragen zur Einteilung Verbrechen und Vergehen beantworten Ihnen gerne unsere Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline.
Stand: 25.09.2011
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Nürnberg (D-AH) - Wer aus Bequemlichkeit oder weil er einfach etwas Gutes tun will seinen schrottreifen, aber noch angemeldeten Wagen kostenlos zum Ausschlachten freigibt, sollte sich nicht zu früh seiner Tat freuen. Wird das verschenkte Fahrzeug anschließend nämlich nicht ordnungsgemäß demontiert oder entsorgt, macht sich grundsätzlich der eigentliche Eigentümer des angemeldeten Autos wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung strafbar. Darauf weist die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline im Zusammenhang mit einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Celle hin (Az. 32 Ss 113/09). In diesem Fall hatte eine 25-jährige Frau aus Gronau ihr immerhin schon 22 Jahre altes Auto an einen unbekannten Fahrzeug-Freak verschenkt. Nach mehr als 220.000 km Fahrleistung war das betagte Liebhaberstück ihr nämlich mit einem Kupplungsschaden liegen geblieben, woraufhin es seine Besitzerin nach eigener Aussage kurz entschlossen über eine Hotline zum Ausschlachten anbot. Ein Interessent tauchte auch schnell auf und nahm das Fahrzeug gleich mit. Allerdings nur, um es, zum Teil ausgeweidet, wenige Tage später in Hannover wieder im öffentlichen Straßenraum abzustellen. Ohne amtliches Kennzeichen, aber mit der umweltgefährdenden Flüssigkeit noch im Bremssystem. Das ist nach Auffassung des Celler Strafsenats ein schwerwiegendes Vergehen. Jeder Fahrzeughalter ist nach der Altfahrzeugverordnung verpflichtet, sein Altfahrzeug nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. Das in erster Instanz zuständige Amtsgericht wird nun in einer neuen Verhandlung zu klären haben, ob die eingetragene Autohalterin in dem konkreten Fall vorsätzlich oder fahrlässig handelte und ihr ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist.


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