Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Vergehen
Im Strafrecht unterscheidet man grundsätzlich zwischen Verbrechen und (dem im Vergleich dazu geringeren) Vergehen. Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder aber darüber bedroht sind (§ 12 Abs. 1 StGB - Strafgesetzbuch). Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe geahndet werden (§ 12 Abs. 2 StGB).
Diese Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen hat große Bedeutung für die Strafbarkeit des Versuches einer Straftat. Denn nach § 23 Abs. 1 StGB ist der Versuch eines Verbrechens immer strafbar, der Versuch eines Vergehens aber nur dann, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt. So sehen die Nötigung nach § 240 StGB und die Bedrohung nach § 241 StGB im Mindestmaß eine geringere als einjährige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Doch während der Versuch einer Nötigung nach § 240 Abs. 3 StGB strafbar ist, gibt es für die Bedrohung keine gesetzliche Entsprechung. Damit ist der Versuch einer Bedrohung nicht strafbar.
Wird ein Straftatbestand durch qualifizierende oder privilegierende Merkmale abgewandelt, so dass ein neuer Tatbestand mit einem veränderten Strafrahmen normiert wird, wird damit die Deliktsnatur geändert. So stellt z.B. der Totschlag nach § 212 StGB ein Verbrechen dar, während die Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB ein Vergehen ist.
Schärfungen oder Milderungen, die sich aufgrund des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches ergeben oder die für besonders schwere oder minder schwere Fälle bestimmt sind, verändern die Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen nicht.
Fragen zur Einteilung Verbrechen und Vergehen beantworten Ihnen gerne unsere Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline.
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