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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Verbrechen

Gemäß § 12 Abs. 1 StGB sind Verbrechen solche rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Andere Straftaten sind laut § 12 Abs. 2 in Abgrenzung hierzu Vergehen. Laut § 12 Abs. 3 StGB werden etwaige Strafverschärfungen oder Milderungen, die laut den Vorschriften des Allgemeinen Teils des StGB oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind hierbei nicht berücksichtigt. Kein Verbrechen ist demnach also z. B. ein Betrug gemäß § 263 StGB oder eine Körperverletzung gemäß § 223 StGB. Weitere Fragen beantworten Ihnen die Experten der Deutschen Anwaltshotline gerne telefonisch oder per E-Mail.
Stand: 28.09.2011
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Nürnberg (D-AH) - Selbst einem erfahrenen und beflissenen Taxi-Unternehmer kann nach der Verurteilung wegen vielfachen Betrugs zu Recht auch die Betriebsgenehmigung entzogen werden. Obwohl die zur Bewährung ausgesetzten sechs Monate Haft im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens liegen und in vergleichbaren Fällen nicht ...weiter lesen


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Taxi-Unternehmer vorbestraft - Betriebsgenehmigung entzogen

Nürnberg (D-AH) - Selbst einem erfahrenen und beflissenen Taxi-Unternehmer kann nach der Verurteilung wegen vielfachen Betrugs zu Recht auch die Betriebsgenehmigung entzogen werden. Obwohl die zur Bewährung ausgesetzten sechs Monate Haft im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens liegen und in vergleichbaren Fällen nicht zu einem Berufsverbot führen. Das hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main entschieden (Az. 12 E 3074/06). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte der Betreiber des Frankfurter Taxi-Unternehmens fast fünf Jahre lang die Landesversicherungsanstalt betrogen und in 49 Fällen Fahrten mit einem Behinderten abgerechnet, die nie stattfanden. Als die rechtskräftige 6-monatige Verurteilung wegen des 49-fachen Betrugs bekannt wurde, entzog ihm der zuständige Magistrat sofort die Betriebs-Lizenz. Dagegen wehrte sich der Mann unter Berufung auf seinen ansonsten untadligen Leumund. Immerhin sei er während seiner 25-jährigen Tätigkeit als Taxifahrer und der 14 Jahre, in denen er nun den Taxibetrieb führt, nie auffällig geworden. Die Verwaltungsrichter stimmten ihm zwar zu, dass es sich bei dem Straftatbestand des Betruges nicht um ein Verbrechen, sondern um ein weniger schweres Vergehen handelt. Sein Vorgehen habe jedoch eine nicht unerhebliche kriminelle Energie offenbart. Denn immerhin wurde er zu einer Freiheitsstrafe und nicht nur zu einer Geldstrafe verurteilt. Besonders ins Gewicht falle, dass die strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit seinem Fahrbetrieb begangen wurden. Insofern bietet das bisherige Verhalten des Taxi-Unternehmers nicht die erforderliche sichere Gewähr, dass er sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß ausübt.


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