Unterschriftsfälschung: Was sind die möglichen Folgen für Sie?

Sie kennen es bestimmt auch: den Lausbubenstreich, die Unterschrift der Eltern unter eine Entschuldigung für die Schule zu setzen. Mit ein paar wackeligen Strichen ist das Schwänzen erlaubt. Doch außerhalb der Schule sind die Folgen meist dramatischer. Verträge, die Sie nie abgeschlossen haben oder Bestellungen, die Sie nie getätigt haben sind Beispiele, die noch relativ harmlos sind. Denn Ihre Unterschrift ist eine verbindliche Zusage für fast alles. Doch wie schlimm kann eine falsche Unterschrift bestraft werden? Und wo fängt die Fälschung einer Unterschrift überhaupt an? Alles Fragen, die wir Ihnen in diesem Text erläutern wollen.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Das Fälschen einer Unterschrift – kein Kavaliersdelikt!

Ämter, Geschäfte, Arbeitgeber und Vereine: Überall gibt es Verträge, Dokumente und Listen und alle tragen Unterschriften. Ihre Unterschrift ist der Beweis, dass ein Dokument von Ihnen kommt oder Sie dem Inhalt eines Dokumentes zustimmen. So im Fall von Verträgen. Ihre Signatur (wie eine Unterschrift auch genannt wird) hat daher etwas Verbindliches und Unumstößliches. Die Fälschung einer Unterschrift gilt daher auch als Straftat nach dem Strafgesetzbuch (StGB).

Was sagen die Gesetzbücher zur Unterschriftsfälschung?

Die Unterschriftsfälschung (und damit meistens auch die einhergehende Urkundenfälschung) wird im Paragrafen 267 StGB behandelt.

Das eigentliche Verbrechen ist dabei entweder das Nachahmen einer Unterschrift (man spricht vom „Fingieren einer Unterschrift“) oder das Verändern einer Unterschrift, sodass sie jemand anderem zugeordnet wird. Die häufigsten Fälle von Unterschriftsfälschungen treten natürlich im rechtsgeschäftlichen Verkehr auf (also bei Verträgen, Rechnungen etc.). Stellen Sie sich vor: Jemand kauft einen Fernseher, ein Auto oder schließt einen Handyvertrag ab und unterschreibt den Vertrag mit Ihrem Namen. Ihre (gefälschte) Unterschrift steht unter dem Dokument und es trägt ihren Namen. Sie werden nun zur Kasse gebeten, während der Fälscher mit der Ware über alle Berge ist. Mit der Unterschriftsfälschung geht daher zumeist auch eine Identitätstäuschung einher – das ist einer der Gründe wieso man bei vielen Verträgen seinen Personalausweis vorlegen muss.

Die Fälschung einer Unterschrift macht jeden Vertrag unecht und damit ungültig. Aber nicht nur das Nachahmen fremder Unterschriften kann problematisch zu werden. So gibt es eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes in Strafsachen (BGHSt), die beinhaltet, dass beim Unterschreiben eines Dokumentes mit einem nicht gebrauchten Vornamen (zum Beispiel dem zweiten oder gar dritten Vornamen) schon eine Urkundenfälschung vorliegt (BGHSt 40, 203). Auch ein falsches Geburtsdatum oder eine falsche Adresse fallen darunter. Ebenso Namenszusätze wie „Sen.“ (für „Senior“).

Unterm Strich zählt jeder Versuch, sich als eine andere Person auszugeben, als die, die den Vertrag unterschreibt, als Straftat. Zumindest dann, wenn Sie dadurch versuchen, Verpflichtungen des Vertrages zu entgehen. Die Strafen für eine solche Urkundenfälschung sind streng. Sie reichen von Geldstrafen bis zu Gefängnisstrafen bis zu 5 Jahren.

Gibt es „legale“ Unterschriftsfälschungen?

Gut zu wissen: Es gibt Szenarien in dem Sie die Unterschrift und Angaben einer „fremden“ Person abgeben können, ohne für Dokumentenfälschung bestraft zu werden, wohl aber für eventuell andere Vergehen. Wichtig für Gerichte ist nämlich die Unterscheidung zwischen Identitätstäuschung und Namenstäuschung.

Die grundlegende Frage ist also, ob Sie die Verpflichtungen eines Vertrages (man spricht auch von Vertragspflichten) erfüllen wollen und nur falsche Angaben dafür nutzen. Oder ob Sie die Vertragspflicht einer anderen Person unterjubeln wollen. Bei der Namenstäuschung wird also eine Scheinidentität genutzt, wie es untergetauchte Personen auch im Alltag tun. Oder Sie erfüllen alle Vertragspflichten, haben aber einen falschen Namen angegeben. Ein gutes Beispiel hierfür ist ein Geschäftsmann, der einen falschen Namen auf eine Hotelrechnung setzen lies, aber die Rechnung sofort bar bezahlte und sich somit nicht der Vertragspflicht entzog (BGHSt 1, 117, 121). Wie Sie sehen gibt es Urteile, in denen Falschangaben oder eine Unterschrift mit einem anderen Namen nicht als Unterschriftsfälschung gewertet werden. In diesen Beispielen könnten aber andere rechtliche Konsequenzen auf den „Fälscher“ zukommen (im Fall des Geschäftsmannes zum Beispiel ein Verstoß gegen das Steuerrecht).

Unterschriftsfälschung: Beratung durch einen Anwalt

Eine Unterschriftfälschung und damit eine Urkundenfälschung können unbewusst passieren. Auch wenn Ihr Motiv bei der Falschangabe beim Internetshopping nur der Schutz Ihrer persönlichen Daten war, so machen Sie sich eventuell strafbar. Die Folgen sind trotzdem zumeist harte Geld- oder sogar Freiheitsstrafen. Ein kurzes Telefonat mit einem unserer Kooperationsanwälte kann da Abhilfe schaffen. Oder wurden Dinge bestellt oder Verträge in Ihrem Namen abgeschlossen und Sie sind somit Opfer geworden? Klären Sie schnell und kostengünstig Ihr weiteres rechtssicheres Vorgehen noch am Telefon ab.

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