Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Unfallflucht
§ 142 des Strafgesetzbuchs (StGB) regelt das unerlaubte Entfernen von einem Unfallort, im Volksmund auch Unfallflucht genannt. Nach dieser Norm entfernt sich jemand unerlaubt von einem Unfallort, wenn er 1.) nicht zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder 2.) eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen. In der Praxis wird dieser Straftatbestand sehr streng geahndet, d.h. ein kleiner "Titscher" beim Ein - oder Ausparken, der nicht angezeigt wird, führt zur Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens. Zu beachten ist dabei, dass hier nicht nur eine strafrechtliche Bestrafung, in der Regel eine Geldstrafe, droht, sondern auch die Eintragung von sieben Punkten in das Verkehrszentralregister zu erwarten ist.
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Stand: 05.11.2010
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