Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Totschlag
Das Verbrechen des Totschlages liegt gemäß § 212 StGB (Strafgesetzbuch) vor, wenn jemand einen Menschen getötet hat, ohne Mörder zu sein. Der Unterschied zum Mord nach § 211 StGB liegt darin begründet, dass dort bestimmte Mordmerkmale wie z. B. "aus Habgier" oder sonst niedrigen Beweggründen den Totschlag als gesteigerte Tat erscheinen lassen. Im Umkehrschluss heißt dies also, dass wenn keine Mordmerkmale des § 211 StGB vorliegen, der Täter nicht wegen Mordes sondern wegen Totschlags verurteilt wird. In vielen ursprünglich als Mord angeklagten Taten schaffen die Verteidiger es, eben gerade diese Mordmerkmale zu beseitigen und so eine Bestrafung für die mildere Tat des Totschlags zu erreichen. Die beiden Verbrechen werden unterschiedlich bestraft, ein Totschlag wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bestraft. Ein Mord hat dagegen gemäß § 211 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe zur Folge.
Bei genaueren Fragen zu solch schwer wiegenden Straftaten ist die Befragung eines erfahrenen Strafverteidigers erforderlich.
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