Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Tatbestandsmerkmale
Straftaten können durch ein aktives Tun, durch Unterlassen oder auch fahrlässig begangen werden. Das tatsächliche Verhalten eines Menschen ist dann tatbestandsmäßig, wenn es mit den im Strafgesetz festgelegten Merkmalen (den Tatbestandsmerkmalen) übereinstimmt.
Man unterscheidet zwischen dem objektiven Tatbestand und dem subjektiven Tatbestand, dementsprechend gibt es auch objektive Tatbestandsmerkmale und subjektive Tatbestandsmerkmale.
Am Beispiel des Diebstahls (§ 242 StGB - Strafgesetzbuch) bedeutet dies folgendes:
Objektiv muss der Täter eines Diebstahls eine fremde, bewegliche Sache wegnehmen. Tatbestandsmerkmale sind damit fremd, beweglich, Sache und Wegnahme. Ein Haus kann demnach nicht gestohlen werden, weil es nicht beweglich ist, bei Strom kommt eine Strafbarkeit gem. § 242 StGB ebenfalls nicht in Betracht, da Strom keine Sache (nur körperliche Gegenstände gem. § 90 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch) ist. Beachte aber § 248c StGB (Entziehung elektrischer Energie).
Subjektiv muss der Täter u.a. vorsätzlich bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale handeln.
Bei Fragen zu Tatbestandsmerkmalen von Rechtsnormen wenden Sie sich gerne jederzeit an die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline! Stand: 26.08.2011