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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Tatbestand

Ferner wird zwischen dem objektiven und dem subjektiven Tatbestand unterschieden. Der objektive Tatbestand einer Norm bezeichnet den Täterkreis, die Tatsituation oder Tatmodalitäten, das Tatobjekt oder die Tathandlung. Es handelt sich um äußere Merkmale, die das äußere Erscheinungsbild einer Tat kennzeichnen. Dabei kann der Tatbestand beschreibende (= deskriptive) aber auch wertausfüllungsbedürftige (= normative) Merkmale enthalten. Ein Merkmal ist deskriptiv, wenn durch eine einfache Beschreibung zum Ausdruck gebracht wird, was zu einem gesetzlichen Verbot oder Gebot gehört. So sind beim objektiven Tatbestand des Diebstahls gem. § 242 StGB (Strafgesetzbuch) die Merkmale ?Sache?, ?beweglich? und ?wegnehmen? deskriptiv. Ein Merkmal ist dagegen normativ, wenn nur im Wege eines ergänzenden Werturteils festgestellt werden kann, ob dieses gegeben ist oder nicht. So ist beim Tatbestand des Diebstahls das Merkmal ?fremd? normativ. Der subjektive Tatbestand umfasst den Tatvorsatz (= das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung) und um eventuelle Absichten des Täters. Es geht hier um die Vorstellungen des Täters bei der Tatausführung. Fragen zum Tatbestand beantworten Ihnen gerne unsere Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline.
Stand: 19.08.2011
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Nürnberg (D-AH) - Wer mit einem kräftigen Schlag hinter das eigene Ohr einem nicht ungefährliche Wespenstich vorgreifen will und sich dabei aber sein Trommelfell zertrümmert, hat nicht nur die Schmerzen zu ertragen, sondern auch noch für die Kosten der Heilbehandlung selbst aufzukommen. Denn das ganze Drama kann nicht als ...weiter lesen


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Wespe verjagt, Trommelfell zertrümmert

Nürnberg (D-AH) - Wer mit einem kräftigen Schlag hinter das eigene Ohr einem nicht ungefährliche Wespenstich vorgreifen will und sich dabei aber sein Trommelfell zertrümmert, hat nicht nur die Schmerzen zu ertragen, sondern auch noch für die Kosten der Heilbehandlung selbst aufzukommen. Denn das ganze Drama kann nicht als Dienstunfall anerkannt werden, selbst wenn es auf dem Heimweg von der Arbeit passierte. Das hat jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden (Az. 3 B 04.1164). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, wollte der betroffene Universitäts-Beamte nach Dienstschluss mit seinem Auto nach Hause fahren. Auf dem Weg zur Tiefgarage wurde er offenbar Opfer der Attacke einer Wespe. Er spürte plötzlich ein heftiges Kribbeln hinter dem linken Ohr und schlug instinktiv zu, um den lästigen Angreifer abzuwehren. Der Schlag erwies sich aber als so kräftig, dass dabei das eigene Trommelfell platzte, was eine aufwändige Heilbehandlung nach sich zog. Zunächst kam die zuständige Finanzdirektion für diese Kosten auf, hob aber später im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung von umfassendem Unfallausgleich diesen Bescheid wieder auf. Es handle sich bei dem Vorkommnis doch nicht um einen Dienstunfall. Dem schlossen sich die obersten Verwaltungsrichter in Bayern an. Zwar habe das Ereignis zweifellos auf dem Heimweg am Eingangsbereich des Dienstgebäudes stattgefunden. Doch der Angriff des Insekts, der letztendlich zu dem verheerenden Schlag geführt habe, sei eine Allerweltssituation, die überall hätte stattfinden können und weder von Ort, Zeit oder Art der Dienstausübung des Betroffenen sonderlich beeinflusst wird. Die Wespe hätte den Beamten auch vor- oder nachher an jedem anderen Ort angreifen können - nicht nur auf dem Weg zur Garage, sondern bei geöffneten Fenstern schon im Gebäude, aber auch in öffentlichen Verkehrsmitteln oder gar im heimischen Garten. Die Attacke fand ebenso nicht an einem besonders gefährdeten Platz statt. Zumindest reichte den Richtern für eine solche Behauptung nicht der von dem Beamten angeführte Tatbestand aus, neben dem Eingang der Tiefgarage stehe ein Abfallkorb, der Insekten besonders anziehen würde. Insofern war also keines der für die Anerkennung eines Dienstunfalls wichtigen Kriterien erfüllt.


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