Im StGB (Strafgesetzbuch) wird zwischen Straftat und rechtswidriger Tat unterschieden. Eine Straftat ist ein strafbares Verhalten, das den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt hat und außerdem rechtswidrig und schuldhaft ist. Während mit einer Straftat nur schuldhaft begangenes Unrecht bezeichnet ist, beinhaltet die rechtswidrige Tat auch schuldloses Strafunrecht. So kann eine unter Vollrausch begangene Tat als schuldlos bewertet werden.
Im Strafprozessrecht wird mit dem Begriff der Tat das umschrieben, was einem Beschuldigten zur Last gelegt wird und im welchen Umfang die Strafverfolgungsbehörden gegen ihn vorgehen dürfen. Es ist demnach das gesamte Verhalten eines Beschuldigten, soweit es nach dem geschichtlichen Vorkommnis nach der Lebensauffassung einen einheitlichen Vorgang bildet (BGHSt 35, 60, 62; 45, 211, 212). Kriterien, die hierzu zählen, sind: der Tatort, die Tatzeit, das Tatobjekt und die Angriffsrichtung.
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